Versicherungspflicht GmbH Gesellschafter: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch eine geringere Kapitalbeteiligung kann u.U. ausreichen, um als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag des Geschäftsführer über eine festgeschriebene Sperrminorität verfügt, die Weisungen bzgl. Dauer, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern. Dies muss ausdrücklich geregelt sein, sonst gelten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse.
Auch eine geringere Kapitalbeteiligung kann u.U. ausreichen, um als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Dies ist der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag des Geschäftsführer über eine festgeschriebene Sperrminorität verfügt, die Weisungen bzgl. Dauer, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern. Dies muss ausdrücklich geregelt sein, sonst gelten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse.


Grundsätzlich werden Minderheitsgesellschafter bzw. Fremdgeschäftsführer aufgrund der angenommenen Weisungsgebundenheit durch die Gesellschafterversammlung als unselbständig eingestuft.
Grundsätzlich werden Minderheitsgesellschafter bzw. Fremdgeschäftsführer aufgrund der angenommenen Weisungsgebundenheit durch die Gesellschafterversammlung als unselbständig eingestuft. Es besteht Versicherungspflicht.


Beherrschende Gesellschafter werden auch dann als selbständig angesehen, wenn diese nicht als Geschäftsführer tätig sind, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis für die GmbH tätig sind. Formal befindet sich der Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder ist an Weisungen des Geschäftsführer gebunden. Jedoch kann der beherrschende Gesellschafter die Abhängigkeit jederzeit beenden und ist somit als selbständig und nicht sozialversicherungspflichtig anzusehen.
Beherrschende Gesellschafter werden auch dann als selbständig angesehen, wenn diese nicht als Geschäftsführer tätig sind, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis für die GmbH tätig sind. Formal befindet sich der Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder ist an Weisungen des Geschäftsführer gebunden. Jedoch kann der beherrschende Gesellschafter die Abhängigkeit jederzeit beenden und ist somit als selbständig und nicht sozialversicherungspflichtig anzusehen.
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