Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Beiträge: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Pflegeversicherung muss von jedem Versicherten abgeschlossen werden. Unabhängig, ob eine private oder gesetzliche Krankenversicherung besteht. Analog der Krankenversicherung existieren in der Pflegeversicherung zwei Systeme. Die private Pflegeversicherung und die gesetzliche Pflegepflichtversicherung. Die Systemzugehörigkeit richtet sich nach dem Status der Krankenversicherung. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch gesetzlich pflegeversichert. Diese Regelung gilt für alle gesetzlich Versicherten – pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert, Studenten und Rentner -.
Versicherte der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Im Regelfall übernimmt die private Krankenversicherung auch den Versicherungsschutz für den Pflegefall. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der privaten Krankenversicherung kann eine andere Versicherungsgesellschaft zur Absicherung des Pflegefallrisikos durch den Versicherten ausgewählt werden.
'''Keine Pflegepflichtversicherung erforderlich'''
Nicht unter die Pflegepflichtversicherung fallen Personen, die bereits Pflegeleistungen aufgrund einer stationären Pflege erhalten. Personen, die im Ausland leben und über eine private Krankenversicherung versichert sind, müssen im Regelfall keine Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung leisten.


'''Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung'''
'''Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung'''
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Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:
Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:


* Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB III<br />
* Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II<br />
* Wehr- und Zivildienstleistende
- Wehr- und Zivildienstleistende<br />
 




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Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten '''Umlageverfahren''' erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.<br />
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden im sogenannten '''Umlageverfahren''' erhoben, d.h. die erwerbstätige aktive Generation finanziert die ältere Generation. Rücklagen werden so gut wie keine gebildet.<br />
'''Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen'''. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}}  von monatlich {{#var:3.2}} €  werden {{#var:3.5}} % einbehalten. Kinderlose zahlen {{#var:4.2}} % .
 
Somit beträgt der '''Höchstbeitrag {{#var:4.3}} € und für kinderlose {{#var:4.4}} €.'''<br />
'''Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen'''. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}}  von monatlich {{#var:2.3}} €  werden {{#var:4.1}} % einbehalten. Kinderlose zahlen {{#var:4.2}} % .
Somit beträgt der '''Höchstbeitrag {{#var:4.3}} € und für Kinderlose {{#var:4.4}} €.'''<br />
 
 
'''Siehe auch:''' <br>
[[ Pflegepflichtversicherung_gesetzliche,_Beitragsbemessungsgrenze_/_Beitragssatz_/_Höchstbeitrag]]  <br />
 
 
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