Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden<br />
Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden<br />


Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.<br />


 
Schlagwort: Mirverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil<br />
 
Schlagwort:<br />




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