Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter (BAVERS): Unterschied zwischen den Versionen

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'''Korporative Mitgliedschaft'''
'''Korporative Mitgliedschaft'''
können werden: Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise, die Aufgaben eines Versicherungsamtes oder einer antragsaufnehmenden Stelle ausüben. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person ist zu benennen.
können werden: Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise, die Aufgaben eines Versicherungsamtes oder einer antragsaufnehmenden Stelle ausüben. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person ist zu benennen.


'''persönliche Mitgliedschaft'''
'''persönliche Mitgliedschaft'''
Voraussetzung für eine persönliche Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1, § 16 SGB I bzw. §§ 92, 93 SBG IV voraus.  
Voraussetzung für eine persönliche Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1, § 16 SGB I bzw. §§ 92, 93 SBG IV voraus.  


'''Fördermitgliedschaft'''
'''Fördermitgliedschaft'''
Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, die sich nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern möchten.
Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, die sich nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern möchten.


'''Ehrenmitgliedschaft'''
'''Ehrenmitgliedschaft'''
Durch den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Ehrenmitgliedschaft für Personen möglich, die sich besonders um die Ziele und Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben.
Durch den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Ehrenmitgliedschaft für Personen möglich, die sich besonders um die Ziele und Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben.


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