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Versicherungsvertreter: Unterschied zwischen den Versionen

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:selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.<br />
:selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig. Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.<br />


- Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.<br />
- Entsprechend der jeweiligen '''Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung'''.<br />




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