Kfz Versicherung, Regress: Unterschied zwischen den Versionen

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Bundesgerichtshof 11-01- 2012 (IV ZR 251/10): „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen ( Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Diesen Grundsatz hatte der BGH (wortgleich) schon am 22.06.2011 (IV ZR 225/10) aufgestellt.
Bundesgerichtshof (BGH) 11-01- 2012 (IV ZR 251/10): „Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Diesen Grundsatz hatte der BGH (wortgleich) schon am 22.06.2011 (IV ZR 225/10) aufgestellt.




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