Versicherungsvertreter: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 7: Zeile 7:


* Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig.  
* Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig.  
Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.
:Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.


* Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.
* Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.


  ⚠️ Der Einfirmenvertreter ist i.d.R. immer an die Weisung des Versicherers gebunden. Er vertreibt ausschliesslich Produkte eines, seines Versicherers. Die Haftung übernimmt i.d.R. der Versicherer.
  ⚠️ Der Einfirmenvertreter ist i.d.R. immer an die Weisung des Versicherers gebunden. Er vertreibt ausschliesslich Produkte eines, seines Versicherers. Die Haftung übernimmt i.d.R. der Versicherer.
Diese Ausschliesslichkeitsvermittler bzw. der Ausschliesslichkeitsvertrieb stehen in heftiger Kritik.  
Diese Ausschliesslichkeitsvermittler bzw. der Ausschliesslichkeitsvertrieb stehen in heftiger Kritik.  
Eine objektive Beratung schliesst sich nahezu gänzlich aus. Wettbewerbe und Belohnungssysteme der Unternehmen tragen ebenfalls bei. Der Verbraucherschutz bleibt aussen vor.
Eine objektive Beratung schliesst sich nahezu gänzlich aus. Wettbewerbe und Belohnungssysteme der Unternehmen tragen ebenfalls bei. Der Verbraucherschutz bleibt aussen vor.
45.029

Bearbeitungen

Navigationsmenü