Pflegeversicherung, gesetzliche

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Träger der gesetzliche Pflegeversicherung

In den Schutz der sozialen Pflichtpflegeversicherung ist, laut Gesetz, jeder einbezogen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung.


Finanzierung der gesetzliche Pflegeversicherung

Finanziert werden die Ausgaben der Pflegeversicherung durch die Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber, die sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Keine Beiträge werden für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner erhoben. Zur Gewährleistung der notwendigen Versorgung des Pflegebedürftigen reichen häufig die finanziellen Hilfen der Pflegekassen allerdings nicht aus; die Deckungslücken müssen dann von den privaten Einkünften geleistet werden.


Private Vorsorge - als Ergänzung

Als sinnvolle Ergänzung empfiehlt sich hier eine private Vorsorge. Die private Pflegepflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung in der privaten Krankenversicherung. Jeder, der in der privaten Krankenversicherung für allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, muss, laut Gesetz, dort auch eine Pflegepflichtversicherung abschließen.


Prinzip der gesetzliche Pflegeversicherung

Das Prinzip der Kapitaldeckung ist die Grundlage der privaten Pflegepflichtversicherung, das bedeutet, dass jede Generation von Versicherten durch die Bildung von Altersrückstellungen rechtzeitig für das eigene Pflegerisiko aufkommen muss. Dadurch wird verhindert, dass Finanzierungslasten auf kommende Generationen verschoben werden. Statt dessen wird in der privaten Pflegepflichtversicherung ein Kapitalstock zur Vorsorge und zur Entlastung der nächsten Generationen aufgebaut.


Generationenkonflikt

Anders hingegen sieht es bei der sozialen Pflegepflichtversicherung aus: Hier nämlich werden die Kosten für Pflege ohne Vorsorge direkt auf die Einzahler umgelegt. Schaut man auf die kontinuierlich steigende Zahl an Pflegefällen, ist dies zweifellos ein Nachteil für die kommenden Generationen.


Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bis 31.12.2016

Häusliche Pflege

Pflegegeld bei häuslicher Pflege

Pflegestufe Bemerkung monatliches Pflegegeld in Euro
Stufe 0 mit Demenz 123,00
Stufe I 244,00
Stufe I mit Demenz 316,00
Stufe II 458,00
Stufe II mit Demenz 545,00
Stufe III 728,00
Stufe III mit Demenz 728,00


Das Pflegegeld der entsprechenden Pflegestufe kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Personen vorgenommen wird. Eine Kombination mit der Pflegesachleistung ist möglich.

Ansprüche auf Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro
Stufe 0 mit Demenz 231,00
Stufe I 468,00
Stufe I mit Demenz 689,00
Stufe II 1.144,00
Stufe II mit Demenz 1.298,00
Stufe III 1.612,00
Stufe III mit Demenz 1.612,00
Härtefälle 1.995,00
Härtefälle mit Demenz 1.995,00

Die Pflegesachleistungen können für die Hilfe des ambulanten Pflegedienstes verwendet werden.


Pflegehilfsmittel

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro
Stufe 0 mit Demenz 40,00
Stufe I, II, III 40,00

Unter Pfelgehilfsmittel versteht man grundsätzlich Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege erforderlich sind, diese erleichtern und dazu beitragen, dass der Pflegeberüftige sein Leben selbständig führen kann.


Pflegeleistung bei einer Ersatzpflegekraft

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro Ergänzung
Stufe 0 mit Demenz 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
Stufe I, II, III 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen


Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Ersatzpflegekraft, wenn die private Pflegekraft aufgrund von Krankheit oder Urlaub vorübergehend verhindert ist, die Pflege durchzuführen. Für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen werden die Kosten für eine Ersatzpflegekraft übernommen.


Teilstationäre Pflege

Pflegeleistung bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro
Stufe 0 mit Demenz 231,00
Stufe I 468,00
Stufe I mit Demenz 689,00
Stufe II 1.144,00
Stufe II mit Demenz 1.298,00
Stufe III 1.612,00
Stufe III mit Demenz 1.612,00


Bei der teilstationären Pflege wird eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung vorgenommen.


Kurzzeitpflege

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro Ergänzung
Stufe 0 mit Demenz 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
Stufe I, II, III 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen

Für die Kurzzeitpflege bestehen entsprechende stationäre Pflegeeinrichtungen.


Pflegeleistung in ambulanten betreuten Wohngruppen

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro
Stufe 0 mit Demenz 205,00
Stufe I, II, III 205,00


Aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes I ist die Inanspruchnahme von Leistungen in Seniorenwohngemeinschaften oder Pflegewohngemeinschaften wesentlich einfacher und unbürokratischer möglich.


Pflegeleistung bei Massnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro Ergänzung
Stufe 0 mit Demenz 4.000,00 bis zu 16.000,00 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen
Stufe I, II, III 4.000,00 bis zu 16.000,00 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen


Vollstationäre Pflege


Pflegeleistung bei vollstationärer Pflege

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro
Stufe 0 mit Demenz 0,00
Stufe I 1.064,00
Stufe I mit Demenz 1.064,00
Stufe II 1.330,00
Stufe II mit Demenz 1.330,00
Stufe III 1.612,00
Stufe III mit Demenz 1.612,00
Härtefälle 1.995,00
Härtefälle mit Demenz 1.995,00


Pflegeleistung bei vollstationärer Pflege von behinderten Menschen

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro
Stufe I, II, III 266,00


Zusätzliche Betreuungsleistungen

Pflegestufe Bemerkung monatliche Leistung in Euro
Stufe I, II oder III ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz 104,00
Stufe 0, I, II oder III mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt 104,00
Stufe 0, I, II oder III mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt 208,00

Den zusätzlichen Betreuungsbetrag erhalten Pflegebedürftige bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen -. Je nach Betreuungsbedarf wird der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag bezahlt.


Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2017


Auch durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sich das Resumee nicht geändert: Der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung zur Schließung der erheblichen finanziellen Lücke ist unumgänglich.

Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Praxis angewendet wird und die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf einheitlich geltende Pflegegrade erfolgt.

Die bisher geltenden Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (insbes. Demenz) werden durch fünf einheitlich geltende Pflegegrade ersetzt.

Liegen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen vor, so werden diese gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegegrades einbezogen. Die Bemessung des Grades der Selbständigkeit wird in sechs Bereiche untergliedert. Die Zusammenführung der Bereiche fließt mit unterschiedlicher Gewicht in die Gesamtbewertung nach Pflegegraden ein.

Diese Bereich sind:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des alltäglichen Lebens und soziale Kontakte


Einstufung in Pflegegrade

In den Pflegegrad 1 werden Personen eingestuft, die eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen. Jedoch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben. Im stationären Bereich wird es zukünftig keinen finanziellen Unterschied für den Eigenanteil mehr geben, welchem Pflegegrad die pflegebedürftige Person zugeordnet ist. Denn alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Dieser wird im Jahr 2017 bei rund 580 Euro monatlich, im Bundesdurchschnitt, liegen. Zzgl. der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen.


Monatliche Leistungsbeträge in Euro


Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
ambulante Geldleistung 125 * 316 545 728 901
ambulante Sachleistung 689 1.298 1.612 1.995
stationärer Leistungsbetrag 125 770 1.262 1.775 2.005
  • Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.


Bereits pflegebedürftige Personen (Besitzstandswahrung bei Bestandsfällen)

Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen.

Es ergibt sich die nachfolgende Umstufungstabelle:

Von Pflegestufe Nach Pflegegrad
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 / Härtefälle Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5


Weitere Neuregelungen
  • Zukünftig hat jeder stationär Pflegebedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Pflegeeinrichtungen müssen hierfür entsprechende Vereinbarungen mit den Pflegekassen schließen und weitere Betreuungskräfte einstellen.
  • Der Grundsatz "Reha vor Pflege" wird gestärkt. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen und strukturiertem Verfahren für die Rehabilitationsempfehlungen wird für den Medizinischen Dienst verpflichtend.
  • Pflegende Angehörige werden in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. D.h. die Pflegeversicherung bezahlt die Beiträge zur Rentenversicherung für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf zwei Tage zu Hause pflegen. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (außerordentlich hoher Unterstützungsbedarf) pflegen, erhalten 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Auch Pflegende, die eine ausschließlich demenzkranke Person betreuen werden durch die Rentenversicherung abgesichert.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt die Pflegeversicherung für Personen, die aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit übernommen.
  • Zukünftig müssen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen durch die Pflegekassen angeboten werden. Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort durch verbindliche Landesrahmenverträge wird verbessert.
  • Anpassung der Anzahl des Pflegepersonals an den Bedarf unter Berücksichtigung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
  • Änderungen zur Vereinfachung der Verwaltung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen bei der bürokratischen Antragsstellung. Das Gutachten zur Pflegegradeinstufung des Medizinischen Dienstes soll zukünftig ohne Antragsstellung dem Betroffenen automatisch zugestellt werden.


Beitragssatz zur Pflegeversicherung

Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 %. Auf 2,55 % bzw. 2,8 % bei Kinderlosen.



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