Verschuldenshaftung / deliktische Haftung

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet. Die Verschuldenshaftung (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst.


Siehe auch:
[[Haftung] ]
Gefährdungshaftung


 Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen                                             zur Hauptseite 


Bim pim v02.png
















Schlagwort: Verschuldenshaftung, deliktische Haftung, Deliktshaftung
-.-.-.-