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Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Beiträge: Unterschied zwischen den Versionen

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Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:
Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:


* Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB III<br />
* Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II<br />
* Wehr- und Zivildienstleistende
- Wehr- und Zivildienstleistende<br />
 




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