Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert <br /> '''Neuwert''': ist der Entschädigungswert der tatsächlich gezahlt wurde bzw.…“)
 
Zeile 12: Zeile 12:
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."<br />
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."<br />


'''Ideeller Wert''': Der ideelle Wert ist nicht versicherbar.
'''Ideeller Wert''': Der ideelle Wert ist nicht versicherbar.<br />
 


Siehe auch: [[Zeitwert, Neuwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert]]
:
Schlagwort: Zeitwert, Neuwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert,  Entschädigungsart, Entschädigungshöhe, Versicherungsentschädigung
Schlagwort: Zeitwert, Neuwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert,  Entschädigungsart, Entschädigungshöhe, Versicherungsentschädigung




[[Category:Versicherung_Allgemein]]
[[Category:Versicherung_Allgemein]]

Version vom 13. Dezember 2016, 12:28 Uhr

Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert

Neuwert: ist der Entschädigungswert der tatsächlich gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist um eine Sache neu zu erstehen. (Neuwertentschädigung)

Eine Versicherung zum Neuwert ist die beste Art der Absicherung.

Zeitwert: ist der aktuelle Wert einer Sache. Der Neuwert vermindert sich durch den Gebrauch, der Nutzung (die zur Abnutzung führt) und den Zeitfaktor. (Zeitwertentschädigung)

Wiederbeschaffungswert: Ist der Zeitwert zuzüglich den finanziellen Aufwendungen, die erforderlich sind um die Sache zu erlangen.

Gemeiner Wert nach § 9 Bewertungsgesetz: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."

Ideeller Wert: Der ideelle Wert ist nicht versicherbar.


Schlagwort: Zeitwert, Neuwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, Entschädigungsart, Entschädigungshöhe, Versicherungsentschädigung