Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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*  '''Gemeiner Wert'''  nach § 9  [https://dejure.org/gesetze/BewG Bewertungsgesetz]: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine<br />
*  '''Gemeiner Wert'''  nach § 9  [https://dejure.org/gesetze/BewG Bewertungsgesetz]: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine
: Wert zugrunde zu legen.
:Wert zugrunde zu legen.
:(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
:(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
:(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."<br />
:(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."<br />

Version vom 14. April 2017, 21:15 Uhr

  • Neuwert: ist der Entschädigungswert der tatsächlich gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist um eine Sache neu zu erstehen.
(Neuwertentschädigung)
  • Zeitwert: ist der aktuelle Wert einer Sache. Der Neuwert vermindert sich durch den Gebrauch, der Nutzung (die zur
Abnutzung führt) und den Zeitfaktor. (Zeitwertentschädigung)
  • Wiederbeschaffungswert: Ist der Zeitwert zuzüglich den finanziellen Aufwendungen, die erforderlich sind um die Sache
zu erlangen.
  • Gemeiner Wert nach § 9 Bewertungsgesetz: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine
Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen."
  • Ideeller Wert: Der ideelle Wert ist nicht versicherbar.


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Schlagwort: Zeitwert, Neuwert, Neuwertversicherung, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, Entschädigungsart, Entschädigungshöhe, Versicherungsentschädigung