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Folgende Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Siehe § 8 Abs. 1 SGB V. Die Befreiung ist unwiderruflich. | Folgende Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Siehe § 8 Abs. 1 SGB V. Die Befreiung ist unwiderruflich. | ||
Arbeitnehmern, deren Einkommen | - Arbeitnehmern, deren Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht. | ||
Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren; | - Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren; | ||
Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich; | Arbeitnehmern mit Teilzeitarbeit wegen Eltern- oder Pflegezeit. Die Befreiung ist nur für die Dauer der Teilzeitarbeit möglich; | ||
Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“; | Studenten, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während des Studiums endet. Nähere Informationen bietet der Beitrag „Die private Krankenversicherung für Studenten - was ist zu beachten?“; | ||
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auch wenn eigentlich Versicherungspflicht in der GKV besteht. Dadurch soll es zum Beispiel ermöglicht werden, einen schon bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Rechtsgrundlage für Befreiungen bildet Danach ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV möglich bei: | auch wenn eigentlich Versicherungspflicht in der GKV besteht. Dadurch soll es zum Beispiel ermöglicht werden, einen schon bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Rechtsgrundlage für Befreiungen bildet Danach ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV möglich bei: | ||