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Haftpflichtgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen:
Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen:
* bei Körperverletzung und Tötung  liegt die Höchstgrenze  für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 Euro jährlich.
* bei Körperverletzung und Tötung  liegt die Höchstgrenze  für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr..
* bei Sachschäden (an beweglichen Sachen) liegt die Höchstgrenze bei 300.000 Euro pro schädigendem Ereignis
* bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 pro Schadenereignis.