Gebäudeversicherung private, grobe Fahrlässigkeit

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Als grobe Fahrlässigkeit wird ein Verhalten des Versicherten bezeichnet, das darauf zurück zu führen ist, dass die gebotene und eigentlich alltägliche Sorgfaltspflicht durch den Versicherten im besonderem Maße vernachlässigt wird. So die Beschreibung der groben Fahrlässigkeit durch den Gesetzgeber. Ist der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit des VN zurückzuführen, ist i.d.R. der Versicherer nicht leistungspflichtig, es sei denn der Vertrag enthält eine entsprechende Verzichtsklausel des Versicherers.

⚠️ Diese Verzichtsklausel ist als Deckungserweiterung meistens mit versicherbar und sollte auch Vertragsbestandteil werden.

❗️Die Verletzung von relevanten Sicherheitsvorschriften, durch den Versicherungsnehmer, sind hier aber ausgenommen. Häufig befindet sich die folgende Formulierung in den Policen: „Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.“


Alltagsbeispiele für grob fahrlässiges Verhalten:

- die Wohnungseingangstüre wird nicht abgeschlossen,
- das Fenster wird gekippt und das Haus wird verlassen,
- die Terassentür wird nur angelehnt und das Haus wird verlassen,
- eine Kerze wird angezündet und der Raum verlassen,
- die Waschmaschine wird angestellt und das Haus wird verlassen,
- die Spülmaschine wird angestellt und das Haus wird verlassen,
- nicht abschließend.


Siehe auch:
Verschuldensformen


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