Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung

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Zu den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Einkommenssteuergesetz zählen Krankheitskosten, Hilfsmittel wie die Brille, der Rollstuhl, das Hörgerät und auch die Zahnprothese. Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. Das Ergebnis wird steuervermindernd berücksichtigt.

Folgend die zumutbaren Belastungen:

Höhe der Gesamteinkünfte bis 15.340 € von 15.341 bis 51.130 € über 51.300 €
keine Kinder - Anwendung / Grundtabelle 5 % 6 % 7 %
keine Kinder - Anwendung / Splittingtabelle 4 % 5 % 6 %
ein oder zwei Kinder 2 % 3 % 4 %
drei oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %


Begriff außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen hat, als die meisten anderen Steuerzahler

mit ähnlichen Einkommen und Vermögen und gleichem Familienstand.

Zwangsläufige Aufwendungen liegen vor, die aus sittlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermieden werden können und den Umständen entsprechend notwendig sind. Diese Aufwendungen dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.


Gesetzliche Regelungen

Die außergewöhnlichen Belastungen sind gesetzlich geregelt:


Art der außergewöhnlichen Belastungen Gesetzliche Regelung
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG
Besondere außergewöhnliche Belastungen § 33 a EStG
Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 33 b EStG


Kostenarten der außergewöhnlichen Belastungen


Krankheitskosten

Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Bereich der Krankheitskosten zählen u.a.:

  • Heilpraktikerkosten
  • Akupunktur
  • Rollstuhl
  • Brille
  • Hörgerät
  • verordnete Massagen
  • Zuzahlungen zu verordneten Medikamenten


Künstliche Befruchtung

Kosten, die für eine künstliche Befruchtung entstehen sind absetzbar.


Kurkosten

Kurkosten, die aufgrund einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine Heilkur oder Badekur entstehen, werden anteilig vom der Krankenversicherung übernommen. Aufwendungen, die der Versicherte selbst tragen muss, werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diese sind:

  • selbst getragene Arztkosten
  • Kosten für Kurmittel
  • angemessene Unterbringungskosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 80 %
  • Fahrtkosten für die Anreise und Rückreise – im Regelfall die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel -
  • Fahrt- und Unterkunftskosten einer Begleitperson. Die Begleitung muss vor Kurbeginn mit einem amtsärztlichen Attest nachgewiesen werden


Pflegepauschbetrag

Voraussetzungen zur Anwendung des Pflegepauschbetrages:

  • Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person
  • die Person muss hilflos oder schwerstpflegebedürftig sein
  • die pflegebedürftige Person wird in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegenden betreut
  • die Pflege erfolgt Vergütungsfrei; das Pflegegeld wird ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet, z.B. ambulanter Pflegedienst


Pflegekosten

Die Anrechnung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen setzt voraus, dass die Pflegekosten krankheitsbedingt verursacht werden. Die altersbedingten Pflegekosten werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Arten von Pflegekosten:

  • Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft
  • Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheimes
  • Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenpflegeheimes


Voraussetzungen – Nachweis ist erforderlich

Die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz oder die Pflegebedürftigkeit müssen nachgewiesen werden. Als Nachweis dient die Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherers; Nachweis in Form eines Leistungsbescheides oder einer Leistungsmitteilung. Wird eine ambulante Pflege durchgeführt, müssen die Kosten durch eine Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes nachgewiesen werden. In der Rechnung müssen die Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.


Pflegekosten für die eigenen Eltern

Bei den Kosten für pflegebedürftige Eltern im Altersheim oder Pflegeheim wird unterschieden, ob die Kosten aus gesundheitlichen oder Altersgründen entstanden sind. Sind die selbst getragenen Kosten aus gesundheitlichen Gründen der Eltern entstanden, so könnend diese als allgemeine außergewöhnliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt die finanzielle Unterstützung der Eltern aufgrund des Aufenthalts im Altersheim, so sind die Unterhaltsleistungen steuerlich abzugsfähig.


Umbau der Wohnung aufgrund einer Behinderung

Beim behindertengerechten Umbau der eigenen Wohnung, können die Umbaukosten steuerlich geltend gemacht werden. Angerechnet werden nur die Kosten, die von der Pflegeversicherung nicht erstattet werden.


Unterstützung bedürftiger Personen

Wird eine bedürftige Person finanziell unterstützt, für die kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kindergeldfreibetrag besteht, so können die Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht.

Befindet sich die unterhaltsberechtigte Person im eigenen Haushalt, so müssen die Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachgewiesen werden.

Werden weitere Kosten übernommen so können diese zusätzlich zum Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B.

  • Kosten für Krankheit der unterstützten Person
  • Kosten für Heimunterbringung der unterstützten Person
  • andere außergewöhnliche Belastungen


Bestattungskosten

Wird ein Angehöriger bestattet, so können sich die finanziellen Aufwendungen hierfür steuermindernd auswirken. Durch das Finanzamt werden nur Kosten berücksichtigt, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, Wie z.B.

  • Kosten für die Grabstätte
  • Kosten für den Sarg
  • Kosten für Blumen
  • Kosten für Kränze
  • Kosten für Todesanzeigen


Wiederbeschaffungskosten

Werden aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, wie z.B. Hochwasser oder Brand, zur Existenz notwendige Gegenstände zerstört, so können deren Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Zusätzlich werden die Kosten der notwendigen und angemessenen Schadenbeseitigung berücksichtigt.

Das Schadenereignis allein reicht nicht aus, es muss eine finanzielle Belastung tatsächlich vorhanden sein.


Pauschbeträge bei Behinderung

Liegt eine Behinderung vor kann gewählt werden:

Einzelnachweis der mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten Pauschbetrag für Behinderte

Mit dem Pauschbetrag sind die nachfolgenden Aufwendungen abgegolten:

  • Kosten für die Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Ausgaben für erhöhten Wäschebedarf
  • Pflegeaufwendungen


Nach dem Grad der Behinderung richtet sich der Pauschbetrag vgl. § 33 b EStG

Grad der Behinderung (GdB) Höhe des Pauschbetrages
25 % und 30 % 310,00 Euro
35 % und 40 % 430,00 Euro
45 % und 50 % 570,00 Euro
55 % und 60 % 720,00 Euro
65 % und 70 % 890,00 Euro
75 % und 80 % 1.060,00 Euro
85 % und 90 % 1.230,00 Euro
95 % und 100 % 1.420,00 Euro

Personen, die blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig sind, erhalten einen Pauschbetrag von 3.700,00 Euro jährlich.


Personen mit einem GdB von weniger als 50 % können den Pauschbetrag unter nachfolgenden Voraussetzungen beanspruchen:

  • aufgrund der Behinderung muss ein gesetzlicher Rentenanspruch bestehen, wie z.B. Unfallrente, oder anderweitige laufende Bezüge
  • aufgrund der Behinderung besteht eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder ist ursächlich mit einer typischen Berufskrankheit


Fahrtkosten, die aufgrund der Behinderung entstehen, können angesetzt werden. Hierbei wird folgendermaßen unterschieden:

Liegt der GdB (Grad der Behinderung) bei mindestens 80 % bzw. mindestens 70 % bei Gehbehinderten und Stehbehinderten, werden ohne Nachweis 900,00 Euro anerkannt. (3.000 Kilometer zu eine Kilometersatz von 0,30 Euro)

Alle Privatfahrten werden anerkannt (im Regelfall bis zu 15.000 Kilometer jährlich) bei:

  • außergewöhnlich Gehbehinderten, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeuges bewegen können
  • hilflose Personen
  • blinde Personen
  • stark pflegebedürftige Personen

Die tatsächlichen Fahrkosten müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Wird das eigene Fahrzeug behindertengerecht umgerüstet, so können die dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.

Wird das eigene Fahrzeug behindertengerecht umgerüstet, so können die dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.


Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2013 können Zivilprozesskosten ausdrücklich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.


Ausnahme:

Der Steuerpflichtige muss einen Prozess führen, der dazu dient die Existenzbedrohung abzuwenden. Hierzu hat der Gesetzgeber mit einem Urteil im August 2017 für Klarheit gesorgt: BFH-Urteil vom 18.05.2017 AZ: VI R 9/16.



👁 Siehe auch: § 33 Einkommensteuergesetz
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Schlagwort: aussergewöhnliche Belastung, aussergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, zumutbare Belastungen


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