Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Begriff außergewöhnliche Belastungen'''
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen hat, als die meisten anderen Steuerzahler
mit ähnlichen Einkommen und Vermögen
und gleichem Familienstand.
Zwangsläufige Aufwendungen liegen vor, die aus sittlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermieden werden können und den Umständen entsprechend notwendig sind. Diese Aufwendungen dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
'''Gesetzliche Regelungen'''
Die außergewöhnlichen Belastungen sind gesetzlich geregelt:
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|-
! Art der außergewöhnlichen Belastungen !! Gesetzliche Regelung
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| Allgemeine außergewöhnliche Belastungen || § 33 EStG
|-
| Besondere außergewöhnliche Belastungen || § 33 a EStG
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| Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen || § 33 B EStG
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'''Kostenarten der außergewöhnlichen Belastungen'''
'''Krankheitskosten'''
Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Bereich der Krankheitskosten zählen u.a.:
* Heilpraktikerkosten
* Akupunktur
* Rollstuhl
* Brille
* Hörgerät
* verordnete Massagen
* Zuzahlungen zu verordneten Medikamenten
'''Künstliche Befruchtung'''
Kosten, die für eine künstliche Befruchtung entstehen sind absetzbar.
'''Kurkosten'''
Kurkosten, die aufgrund einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine Heilkur oder Badekur entstehen, werden anteilig vom der Krankenversicherung übernommen. Aufwendungen, die der Versicherte selbst tragen muss, werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diese sind:
* selbst getragene Arztkosten
* Kosten für Kurmittel
* angemessene Unterbringungskosten
* Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 80 %
* Fahrtkosten für die Anreise und Rückreise – im Regelfall die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel -
* Fahrt- und Unterkunftskosten einer Begleitperson. Die Begleitung muss vor Kurbeginn mit einem amtsärztlichen Attest nachgewiesen werden
'''Pflegepauschbetrag'''
Voraussetzungen zur Anwendung des Pflegepauschbetrages:
* Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person
* die Person muss hilflos oder schwerstpflegebedürftig sein
* die pflegebedürftige Person wird in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegenden betreut
* die Pflege erfolgt Vergütungsfrei; das Pflegegeld wird ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet, z.B. ambulanter Pflegedienst
'''Pflegekosten'''
Die Anrechnung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen setzt voraus, dass die Pflegekosten krankheitsbedingt verursacht werden. Die altersbedingten Pflegekosten werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
'''Arten von Pflegekosten:'''
* Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft
* Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim
* Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheimes
* Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenpflegeheimes
'''Voraussetzungen – Nachweis ist erforderlich'''
Die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz oder die Pflegebedürftigkeit müssen nachgewiesen werden. Als Nachweis dient die Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherers; Nachweis in Form eines Leistungsbescheides oder einer Leistungsmitteilung.
Wird eine ambulante Pflege durchgeführt, müssen die Kosten durch eine Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes nachgewiesen werden. In der Rechnung müssen die Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.
'''Pflegekosten für die eigenen Eltern'''
Bei den Kosten für pflegebedürftige Eltern im Altersheim oder Pflegeheim wird unterschieden, ob die Kosten aus gesundheitlichen oder Altersgründen entstanden sind. Sind die selbst getragenen Kosten aus gesundheitlichen Gründen der Eltern entstanden, so könnend diese als allgemeine außergewöhnliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Erfolgt die finanzielle Unterstützung der Eltern aufgrund des Aufenthalts im Altersheim, so sind die Unterhaltsleistungen steuerlich abzugsfähig.
'''Umbau der Wohnung aufgrund einer Behinderung'''
Beim behindertengerechten Umbau der eigenen Wohnung, können die Umbaukosten steuerlich geltend gemacht werden. Angerechnet werden nur die Kosten, die von der Pflegeversicherung nicht erstattet werden.
'''Unterstützung bedürftiger Personen'''
Wird eine bedürftige Person finanziell unterstützt, für die kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kindergeldfreibetrag besteht, so können die Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht.
Befindet sich die unterhaltsberechtigte Person im eigenen Haushalt, so müssen die Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachgewiesen werden.
Werden weitere Kosten übernommen so können diese zusätzlich zum Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B.
* Kosten für Krankheit der unterstützten Person
* Kosten für Heimunterbringung der unterstützten Person
* andere außergewöhnliche Belastungen
'''Bestattungskosten'''
Wird ein Angehöriger bestattet, so können sich die finanziellen Aufwendungen hierfür steuermindernd auswirken. Durch das Finanzamt werden nur Kosten berücksichtigt, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, Wie z.B.
* Kosten für die Grabstätte
* Kosten für den Sarg
* Kosten für Blumen
* Kosten für Kränze
* Kosten für Todesanzeigen





Version vom 28. November 2017, 15:04 Uhr

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Einkommenssteuergesetz zählen Krankheitskosten, Hilfsmittel wie die Brille, der Rollstuhl, das Hörgerät und auch die Zahnprothese. Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen wird die zumutbare Belastung abgezogen. Das Ergebnis wird steuervermindernd berücksichtigt.

Folgend die zumutbaren Belastungen: (XXX variablen einfügen)

Höhe der Gesamteinkünfte bis 15.340 € von 15.341 bis 51.130 € über 51.300 €
keine Kinder - Anwendung / Grundtabelle 5% 6% 7%
keine Kinder - Anwendung / Splittingtabelle 4% 5% 6%
ein oder zwei Kinder 2% 3% 4%
drei oder mehr Kinder 1% 1% 2%


Begriff außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen hat, als die meisten anderen Steuerzahler

mit ähnlichen Einkommen und Vermögen und gleichem Familienstand.

Zwangsläufige Aufwendungen liegen vor, die aus sittlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermieden werden können und den Umständen entsprechend notwendig sind. Diese Aufwendungen dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.


Gesetzliche Regelungen

Die außergewöhnlichen Belastungen sind gesetzlich geregelt:


Art der außergewöhnlichen Belastungen Gesetzliche Regelung
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG
Besondere außergewöhnliche Belastungen § 33 a EStG
Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 33 B EStG


Kostenarten der außergewöhnlichen Belastungen


Krankheitskosten

Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Bereich der Krankheitskosten zählen u.a.:

  • Heilpraktikerkosten
  • Akupunktur
  • Rollstuhl
  • Brille
  • Hörgerät
  • verordnete Massagen
  • Zuzahlungen zu verordneten Medikamenten


Künstliche Befruchtung

Kosten, die für eine künstliche Befruchtung entstehen sind absetzbar.


Kurkosten

Kurkosten, die aufgrund einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine Heilkur oder Badekur entstehen, werden anteilig vom der Krankenversicherung übernommen. Aufwendungen, die der Versicherte selbst tragen muss, werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diese sind:

  • selbst getragene Arztkosten
  • Kosten für Kurmittel
  • angemessene Unterbringungskosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 80 %
  • Fahrtkosten für die Anreise und Rückreise – im Regelfall die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel -
  • Fahrt- und Unterkunftskosten einer Begleitperson. Die Begleitung muss vor Kurbeginn mit einem amtsärztlichen Attest nachgewiesen werden


Pflegepauschbetrag

Voraussetzungen zur Anwendung des Pflegepauschbetrages:

  • Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person
  • die Person muss hilflos oder schwerstpflegebedürftig sein
  • die pflegebedürftige Person wird in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegenden betreut
  • die Pflege erfolgt Vergütungsfrei; das Pflegegeld wird ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet, z.B. ambulanter Pflegedienst


Pflegekosten

Die Anrechnung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen setzt voraus, dass die Pflegekosten krankheitsbedingt verursacht werden. Die altersbedingten Pflegekosten werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Arten von Pflegekosten:

  • Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft
  • Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenheimes
  • Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation eines Altenpflegeheimes


Voraussetzungen – Nachweis ist erforderlich

Die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz oder die Pflegebedürftigkeit müssen nachgewiesen werden. Als Nachweis dient die Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherers; Nachweis in Form eines Leistungsbescheides oder einer Leistungsmitteilung. Wird eine ambulante Pflege durchgeführt, müssen die Kosten durch eine Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes nachgewiesen werden. In der Rechnung müssen die Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.


Pflegekosten für die eigenen Eltern

Bei den Kosten für pflegebedürftige Eltern im Altersheim oder Pflegeheim wird unterschieden, ob die Kosten aus gesundheitlichen oder Altersgründen entstanden sind. Sind die selbst getragenen Kosten aus gesundheitlichen Gründen der Eltern entstanden, so könnend diese als allgemeine außergewöhnliche Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt die finanzielle Unterstützung der Eltern aufgrund des Aufenthalts im Altersheim, so sind die Unterhaltsleistungen steuerlich abzugsfähig.


Umbau der Wohnung aufgrund einer Behinderung

Beim behindertengerechten Umbau der eigenen Wohnung, können die Umbaukosten steuerlich geltend gemacht werden. Angerechnet werden nur die Kosten, die von der Pflegeversicherung nicht erstattet werden.


Unterstützung bedürftiger Personen

Wird eine bedürftige Person finanziell unterstützt, für die kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kindergeldfreibetrag besteht, so können die Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht.

Befindet sich die unterhaltsberechtigte Person im eigenen Haushalt, so müssen die Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachgewiesen werden.

Werden weitere Kosten übernommen so können diese zusätzlich zum Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B.

  • Kosten für Krankheit der unterstützten Person
  • Kosten für Heimunterbringung der unterstützten Person
  • andere außergewöhnliche Belastungen


Bestattungskosten

Wird ein Angehöriger bestattet, so können sich die finanziellen Aufwendungen hierfür steuermindernd auswirken. Durch das Finanzamt werden nur Kosten berücksichtigt, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, Wie z.B.

  • Kosten für die Grabstätte
  • Kosten für den Sarg
  • Kosten für Blumen
  • Kosten für Kränze
  • Kosten für Todesanzeigen




👁 Siehe auch: § 33 Einkommensteuergesetz
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Schlagwort: aussergewöhnliche Belastung, aussergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, zumutbare Belastungen


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