Arglistige Täuschung: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Arglist, arglistige Täuschung, Vertragsanfechtung
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Version vom 17. Januar 2017, 19:45 Uhr

Arglistige Täuschung

Macht der Versicherungssuchenden/Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben/Auskünfte oder verschweigt er erhebliche Gefahren, so liegt eine arglistige Täuschung vor. Die Beweispflicht einer arglistigen Täuschung liegt beim Versicherer. Bei einem Nachweis des Versicherers kann dieser den Vertrag anfechten.


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Schlagwort: Arglist, arglistige Täuschung, Vertragsanfechtung