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Der Gründerzuschuss ersetzt das Überbrückungsgeld und den Existenzgründerzuschuss. | Der Gründerzuschuss ersetzt das Überbrückungsgeld und den Existenzgründerzuschuss. | ||
Höhe des Gründerzuschusses in den ersten sechs Monaten nach der individuellen Höhe des Arbeitslosengeldes (§129 SGB III) | Höhe des Gründerzuschusses '''in den ersten sechs Monaten''' nach der individuellen Höhe des Arbeitslosengeldes (§129 SGB III) | ||
2. | 1. | ||
3. | * 67 % des pauschalierten Nettoentgelts bei Arbeitslosen mit mindestens einem Kind | ||
* wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommenspflichtig und nicht dauernd getrennt leben | |||
2. | |||
* 60 % des pauschalierten Nettoentgelts bei allen übrigen Arbeitslosen | |||
3. | |||
* Zahlung eines Pauschalbetrages für die soziale Absicherung in Höhe von 300 Euro | |||
Höhe des Gründerzuschusses '''nach sechs Monaten''' | |||
Es erfolgt nur noch die Zahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 300 Euro | Es erfolgt nur noch die Zahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 300 Euro | ||
1. - für die Dauer von 9 Monaten | 1. - für die Dauer von 9 Monaten |