Anonym

Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 8: Zeile 8:
:zu erlangen.<br />
:zu erlangen.<br />


*  '''Gemeiner Wert'''  nach § 9 https://dejure.org/gesetze/BewGBewertungsgesetz: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine
*  '''Gemeiner Wert'''  nach § 9 https://dejure.org/gesetze/BewG Bewertungsgesetz: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine
: Wert zugrunde zu legen.
: Wert zugrunde zu legen.
:(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
:(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
45.224

Bearbeitungen