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:zu erlangen.<br /> | :zu erlangen.<br /> | ||
* '''Gemeiner Wert''' nach § 9 https://dejure.org/gesetze/ | * '''Gemeiner Wert''' nach § 9 https://dejure.org/gesetze/BewG Bewertungsgesetz: "Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine | ||
: Wert zugrunde zu legen. | : Wert zugrunde zu legen. | ||
:(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. | :(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. |