Verschuldensformen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Leicht Fahrlässig''' handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).  
'''Leicht Fahrlässig''' handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).  


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Schlagwort: Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Absicht, bedingter Vorsatz, unmittelbarer Vorsatz
 
 
Schlagwort: Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz, Vorsatz


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Version vom 26. Februar 2017, 10:55 Uhr

Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.

Bedingt vorsätzlich handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt.

Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.


Beim Vorsatz gibt es nach dem Strafgesetzbuch (StGB), § 15, drei weitergehende Definitionen.

  • Absicht,
  • unmittelbarer Vorsatz und
  • der bedingte Vorsatz



Schlagwort: Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Absicht, bedingter Vorsatz, unmittelbarer Vorsatz