Haftpflichtgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Haftung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.<br />
Die Haftung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.<br />


Es bestehen die folgenden Haftungsgrenzen:
* bei Körperverletzung und Tötung  liegt die Höchstgrenze  für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 Euro jährlich.
* bei Sachschäden (an beweglichen Sachen) liegt die Höchstgrenze bei 300.000 Euro pro schädigendem Ereignis


Es bestehen die folgenden Haftungsgrenzen:
. Dies gilt auch, wenn durch das Ereignis mehrere Sachen beschädigt wurden. D.h., diese Summe wird maximal pro schädigendem Ereignis einmalig ausgezahlt, egal ob die Summe der Schäden darüber liegt oder ob die Summe der Ansprüche der geschädigten Personen oder Sachen diese Haftungshöchstgrenze übersteigen. Wenn die Summe der Schadenersatzansprüche die Höchstgrenze übersteigt, werden die Haftungsgläubiger hierzu nur anteilig befriedigt.
* Körperverletzung und Tötung (§§ 8, 9 HPflG) liegen für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 Euro jährlich.
* Sachschäden (an beweglichen Sachen) nach § 2 HPflG liegen bei maximal 300.000 Euro pro schädigendem Ereignis (§ 10 HPflG). Dies gilt auch, wenn durch das Ereignis mehrere Sachen beschädigt wurden. D.h., diese Summe wird maximal pro schädigendem Ereignis einmalig ausgezahlt, egal ob die Summe der Schäden darüber liegt oder ob die Summe der Ansprüche der geschädigten Personen oder Sachen diese Haftungshöchstgrenze übersteigen. Wenn die Summe der Schadenersatzansprüche die Höchstgrenze übersteigt, werden die Haftungsgläubiger hierzu nur anteilig befriedigt.





Version vom 20. November 2016, 19:30 Uhr

Haftpflichtgesetz


Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung für Schäden die von gefährlichen Unternehmen verursacht werden. Hier gilt die Gefährdungshaftung. Diese setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Geschützte Rechtsgüter sind das Leben, Leib und das Eigentum.

Die Haftung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen.

Es bestehen die folgenden Haftungsgrenzen:

  • bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 Euro jährlich.
  • bei Sachschäden (an beweglichen Sachen) liegt die Höchstgrenze bei 300.000 Euro pro schädigendem Ereignis

. Dies gilt auch, wenn durch das Ereignis mehrere Sachen beschädigt wurden. D.h., diese Summe wird maximal pro schädigendem Ereignis einmalig ausgezahlt, egal ob die Summe der Schäden darüber liegt oder ob die Summe der Ansprüche der geschädigten Personen oder Sachen diese Haftungshöchstgrenze übersteigen. Wenn die Summe der Schadenersatzansprüche die Höchstgrenze übersteigt, werden die Haftungsgläubiger hierzu nur anteilig befriedigt.



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