Haftpflichtgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 1 HaftPflG (Betrieb einer Schienenbahn / Schwebebahn)'''
'''§ 1 HaftPflG (Betrieb einer Schienenbahn / Schwebebahn)'''


(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br/>
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.<br/>
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine  
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine <br/>
1.zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
1.zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;<br/>
2.beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.
2.beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.