Verschuldensformen: Unterschied zwischen den Versionen

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Verschuldensformen<br />
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'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt  seit 1985'''<br />
'''Angebote vergleichen  -  die  perfekte Versicherung'''<br />
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'''Leicht Fahrlässig'''
'''Leicht Fahrlässig''' handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).


Handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).
'''Grob fahrlässig''' handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.


'''Grob fahrlässig'''
'''Vorsätzlich''' handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.<br />


Handelt, werd die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.
'''Beim Vorsatz''' gibt es nach dem Strafgesetzbuch (StGB), § 15, drei weitergehende Definitionen,<br />


'''Bedingt vorsätzlich'''
- Absicht,<br />
- unmittelbarer Vorsatz und<br />
- der bedingte Vorsatz.<br />


Handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt.


''vorsätzlich''
⚠️ Die vorsätzliche Schadenverursachung ist bei nahezu allen Versicherungsparten von der Leistung ausgeschlossen. '''Ausnahme: D&O Versicherung, Managerhaftpflichtversicherung''', hier ist der bedingte Vorsatz ggf. mit versicherbar. ''' Diese Deckung bieten aber nur einige wenige Versicherer. '''
 
handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.
 
 
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'''Anschrift'''<br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
 
 
'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 
 
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Absicht, bedingter Vorsatz, unmittelbarer Vorsatz, Haftung<br />
 
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Aktuelle Version vom 23. April 2023, 08:43 Uhr

Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung


Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.

Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.

Beim Vorsatz gibt es nach dem Strafgesetzbuch (StGB), § 15, drei weitergehende Definitionen,

- Absicht,
- unmittelbarer Vorsatz und
- der bedingte Vorsatz.


⚠️ Die vorsätzliche Schadenverursachung ist bei nahezu allen Versicherungsparten von der Leistung ausgeschlossen. Ausnahme: D&O Versicherung, Managerhaftpflichtversicherung, hier ist der bedingte Vorsatz ggf. mit versicherbar. Diese Deckung bieten aber nur einige wenige Versicherer.


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Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn














Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Absicht, bedingter Vorsatz, unmittelbarer Vorsatz, Haftung