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Aus Billigkeitsgründen, wenn kein Dritter die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann es bei dem Vorliegen einer Deliktunfähigkeit dennoch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Es werden die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. D. h., verfügt der Schädiger über entsprechende finanzielle Möglichkeiten, die bei einer Schadenersatzleistung seine finanziellen Umstände nicht sonderlich beeinflussen, hat er für den Schaden aufzukommen. | Aus Billigkeitsgründen, wenn kein Dritter die Aufsichtspflicht verletzt hat, kann es bei dem Vorliegen einer Deliktunfähigkeit dennoch zu Schadenersatzansprüchen kommen. Es werden die finanziellen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt. D. h., verfügt der Schädiger über entsprechende finanzielle Möglichkeiten, die bei einer Schadenersatzleistung seine finanziellen Umstände nicht sonderlich beeinflussen, hat er für den Schaden aufzukommen. <br /> | ||
'''Siehe auch:'''<br /> | |||
[https://dejure.org/gesetze/BGB/829.html § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen]<br /> | |||
[[Verschuldenshaftung / deliktische Haftung]]<br /> | |||
[[Gefährdungshaftung]]<br /> | |||
[[Informationssystem Versicherung allgemein |Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]] [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']] | |||
<center>{{BimpimV02}}</center> | |||
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Haftung, Haftung aus Billigkeitsgründen | |||
[[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] | [[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] |