Gebäudeversicherung private, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. August 2021, 07:25 Uhr
- ordentliche Kündigung
Ein- und auch mehrjährige Verträge sind jeweils zum Ablauf des Versicherungsjahres kündbar. Hierbei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
- Außerordentliche Kündigung, Anlass Beitragserhöhung,
Bei Vertragsabschluss vor dem 01-01-1991 muss die Prämienerhöhung mindestens 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr betragen.(oder 20% in den letzten 3 Jahren betragen haben)
Wird der Beitrag durch den Versicherer erhöht, so hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn keine Leistungserhöhung erfolgt ist.
- Außerordentliche Kündigung, Anlass Schadenfall
Im Schadenfall kann der Versicherte von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (die Versicherungsgesellschaft ebenfalls!). Die Police kann mit einer Frist von 1 Monat nach der Mitteilung zur Leistung beendet werden. Achtung: Dem Versicherungsunternehmen steht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres die volle Prämie zu! Also: Lieber doch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen!
- Außerordentliche Kündigung, Immobilienverkauf
Wird die Immobilie verkauft kann der Käufer, nicht der Verkäufer, die Wohngebäudeversicherung kündigen. Dies ist erst möglich wenn die Grundbucheintragung erfolgt ist.
Der Eigentümerwechsel einer Immobilie beinhaltet kein Sonderkündigungsrecht des Verkäufers. Vielmehr geht der Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer ist jedoch nicht verpflichtet die „alte“ Wohngebäudeversicherung weiterzuführen. Innerhalb von 4 Wochen nach Grundbucheintrag hat der neue Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht.
- Kreditfinanzierte Immobilien:
Im Regelfall verlangt das Kreditinstitut, dass die Immobilie ausreichend versichert ist. Im Regelfall reicht, die in vielen Bundesländern obligatorische Absicherung gegen die Gefahr Feuer, aus. Die Kündigung ist im Regelfall nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des Kreditinstituts möglich. Die Einverständniserklärung muss zusammen mit dem Kündigungsschreiben dem Versicherer übersandt werden. Oftmals wird ein aktueller Grundbuchauszug zur Klärung der Eigentumsverhältnisse vom Versicherer verlangt.
Siehe auch:
Gebäudeversicherung private, Beitragsanpassung / Prämienerhöhung
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