Privatrechtsschutzversicherung, Stichentscheid: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Fall einer Leistungsablehnung des Rechtsschutzversicherers, hat dieser dem Versicherungsnehmer unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. | |||
Die Gründe der Ablehnung sind bekanntzugeben. Der Versicherer muß auf die Möglichkeit eines Stichentscheid-Verfahrens hinweisen. Die Kosten eines Stichentscheids übernimmt der Versicherer. | |||
Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheidet ,ob die Ablehnung der Kostenübernahme ausreichend begründet wurde. oder nicht. | |||
Diese Entscheidung ist für den Versicherungsnehmer und dem Versicherer bindend. | |||
Fällt die Entscheidung für den Versicherungsnehmer negativ aus, kann er eine Deckungsklage (Frist 6 Monate) beantragen. | |||
Version vom 14. April 2021, 09:20 Uhr
Im Fall einer Leistungsablehnung des Rechtsschutzversicherers, hat dieser dem Versicherungsnehmer unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Gründe der Ablehnung sind bekanntzugeben. Der Versicherer muß auf die Möglichkeit eines Stichentscheid-Verfahrens hinweisen. Die Kosten eines Stichentscheids übernimmt der Versicherer.
Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheidet ,ob die Ablehnung der Kostenübernahme ausreichend begründet wurde. oder nicht. Diese Entscheidung ist für den Versicherungsnehmer und dem Versicherer bindend.
Fällt die Entscheidung für den Versicherungsnehmer negativ aus, kann er eine Deckungsklage (Frist 6 Monate) beantragen.
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