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Pflegeversicherung, gesetzliche: Unterschied zwischen den Versionen

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Bereits pflegebedürftige Personen (Besitzstandswahrung bei Bestandsfällen)
'''Bereits pflegebedürftige Personen (Besitzstandswahrung bei Bestandsfällen)'''
 
Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen.  
Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen.  
Es ergibt sich die nachfolgende Umstufungstabelle:  
 
Von Pflegestufe  
'''Es ergibt sich die nachfolgende Umstufungstabelle:'''
Nach Pflegegrad  
 
Pflegestufe 0  
{| class="wikitable"
Pflegegrad 2  
|-
Pflegestufe 1  
! Von Pflegestufe !! Nach Pflegegrad
Pflegegrad 2  
|-
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  
| Pflegestufe 0 || Pflegegrad 2  
Pflegegrad 3  
|-
Pflegestufe 2  
| Pflegestufe 1 || Pflegegrad 2  
Pflegegrad 3  
|-
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  
| Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz || Pflegegrad 3  
Pflegegrad 4  
|-
Pflegestufe 3  
| Pflegestufe 2 || Pflegegrad 3  
Pflegegrad 4  
|-
Pflegestufe 3 / Härtefälle  
| Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz || Pflegegrad 4  
Pflegegrad 5  
|-
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  
| Pflegestufe 3 || Pflegegrad 4  
Pflegegrad 5  
|-
Weitere Neuregelungen
| Pflegestufe 3 / Härtefälle || Pflegegrad 5  
Zukünftig hat jeder stationär Pflegebedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Pflegeeinrichtungen müssen hierfür entsprechende Vereinbarungen mit den Pflegekassen schließen und weitere Betreuungskräfte einstellen.  
|-
Der Grundsatz "Reha vor Pflege" wird gestärkt. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen und strukturiertem Verfahren für die Rehabilitationsempfehlungen wird für den Medizinischen Dienst verpflichtend.  
| Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz || Pflegegrad 5  
Pflegende Angehörige werden in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. D.h. die Pflegeversicherung bezahlt die Beiträge zur Rentenversicherung für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf zwei Tage zu Hause pflegen. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (außerordentlich hoher Unterstützungsbedarf) pflegen, erhalten 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Auch Pflegende, die eine ausschließlich demenzkranke Person betreuen werden durch die Rentenversicherung abgesichert.  
|}
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt die Pflegeversicherung für Personen, die aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit übernommen.  
 
Zukünftig müssen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen durch die Pflegekassen angeboten werden. Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort durch verbindliche Landesrahmenverträge wird verbessert.  
 
Anpassung der Anzahl des Pflegepersonals an den Bedarf unter Berücksichtigung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.  
'''Weitere Neuregelungen'''
Änderungen zur Vereinfachung der Verwaltung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen bei der bürokratischen Antragsstellung. Das Gutachten zur Pflegegradeinstufung des Medizinischen Dienstes soll zukünftig ohne Antragsstellung dem Betroffenen automatisch zugestellt werden.  
 
Beitragssatz zur Pflegeversicherung
* Zukünftig hat jeder stationär Pflegebedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Pflegeeinrichtungen müssen hierfür entsprechende Vereinbarungen mit den Pflegekassen schließen und weitere Betreuungskräfte einstellen.
Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 %.
* Der Grundsatz "Reha vor Pflege" wird gestärkt. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen und strukturiertem Verfahren für die Rehabilitationsempfehlungen wird für den Medizinischen Dienst verpflichtend.
Auf 2,55 % bzw. 2,8 % bei Kinderlosen.
* Pflegende Angehörige werden in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. D.h. die Pflegeversicherung bezahlt die Beiträge zur Rentenversicherung für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf zwei Tage zu Hause pflegen. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (außerordentlich hoher Unterstützungsbedarf) pflegen, erhalten 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Auch Pflegende, die eine ausschließlich demenzkranke Person betreuen werden durch die Rentenversicherung abgesichert.
* Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt die Pflegeversicherung für Personen, die aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit übernommen.
* Zukünftig müssen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen durch die Pflegekassen angeboten werden. Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort durch verbindliche Landesrahmenverträge wird verbessert.
* Anpassung der Anzahl des Pflegepersonals an den Bedarf unter Berücksichtigung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
* Änderungen zur Vereinfachung der Verwaltung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen bei der bürokratischen Antragsstellung. Das Gutachten zur Pflegegradeinstufung des Medizinischen Dienstes soll zukünftig ohne Antragsstellung dem Betroffenen automatisch zugestellt werden.  
 
 
'''Beitragssatz zur Pflegeversicherung'''
 
Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um '''0,2 %.
Auf 2,55 % bzw. 2,8 % bei Kinderlosen.'''
45.033

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