Pflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein.
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf Ihre künftige Rente wirkt sich - in Abhängigkeit von Ihrer Verdienst- und Beitragshöhe - jeder eingezahlte Euro aus. Aber auch Personen, die Kinder erziehen, Auszubildende, Selbstständige und noch einige weitere, können pflichtversichert sein.
Das Sozialversicherungssystem sieht vor, dass die gesetzliche Rentenversicherung zur Pflichtversicherung SGB VI für alle abhängig Beschäftigten zählt. Auch Selbständige, die ähnlich wie Arbeitnehmer überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, sind von der Pflichtversicherung betroffen. Der Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung ist für Selbständige und freiberuflich Tätige auf Antrag möglich. Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen oder die Selbständigkeit beendet ist die Rückkehr in die freiwillige Rentenversicherung möglich.
*'''Ausnahmeregelungen'''<br />
Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind:<br />
- Beamte, Richter und Berufssoldaten,<br />
- Handwerker, die rentenversichert sind<br />
- Landwirte nach § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte<br />
- Altersrentner, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente erhalten<br />
- Wehr- oder Zivildienstleistende, die rentenversichert sind<br />
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und bisher nicht rentenversichert waren<br />




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