Vorsatz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:




Nach § 276 BGB handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
Nach § 276 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.



Version vom 8. März 2021, 09:06 Uhr


Nach § 276 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-