Vorsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 276 BGB handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.





Version vom 8. März 2021, 09:04 Uhr


Nach § 276 BGB handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.


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