Verträge kündigen: Unterschied zwischen den Versionen

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<big>'''Versicherungen richtig kündigen'''</big>
 
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Version vom 1. November 2022, 14:33 Uhr

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Vereinsversicherung tipp ohne.png Versicherungen richtig kündigen


Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Versicherungskündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung.


Unterschiedliche Kündigungsgründe, unterschiedliche Fristen

  • ordentliche Kündigung
Verträge mit unbestimmter Laufzeit (Verträge die sich von Jahr zu Jahr automatisch verlängern) können zum Ablauf des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden. Der Kündigungstermin ist i.d.R. der 31.12. des Jahres. Die Zustellung der Kündigung muß bis zum 30.September erfolgt sein. Ein eventueller Beitragsrabatt aufgrund einer vereinbarten längeren Vertragslaufzeit kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer ggf. zurückfordern.


  • außerordentliche Kündigung
  • Versicherungskündigung wegen Pämienerhöhung
Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei einer Leistungsverringerung) muß spätestens ein Monat nach der Mitteilung über die Prämienanpassung die Kündigung beim Versicherer eingehen. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Erhöhung. Bei der privaten Krankenversicherung beträgt die Frist zwei Monate.
  • Vertragskündigung nach einem Schadenfall
In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Siehe § 15 VGB, Abschnitt B. (Gilt nicht für die Krankenversicherung).
  • Kündigung auf Grund Besitzerwechsels
Wird eine versicherte Sache verkauft, übernimmt der neue Eigentümer den bestehenden Versicherungsvertrag. Dies trifft bei der Immobilienveräußerung zu. Der neue Eigentümer kann zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb von einem Monat, nach dem Immobilienerwerb, ausgeübt werden. Hatte der Erwerber keine Kenntnis über das bestehen des Versicherungsvertrages, so bleibt das Kündigungsrecht des Erwerbers bis zum Ende des Monats bestehen, bis dieser über das bestehen des Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
  • Entfall des versicherten Risikos
Der Wegfall des versicherten Risikos ist dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Die Abrechnung des Versicherungsvertrages erfolgt durch den Versicherer zum Stichtag der Kenntniserlangung und wird hierdurch beendet. Beispiele: Tod des versicherten Tieres, Verschrottung des Kfz, Haushaltsauflösung, Gebäudeabriss usw.
  • Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird.
  • Fehlberatung
Liegt eine Fehlberatung vor, besteht die Möglichkeit zur Kündigung, Rückabwicklung oder Schadenersatz zu fordern.
  • Widerruf bei neuem Vertrag
Bei den meisten Versicherungen haben die Versicherungsnehmer 14 Tage Zeit, um nach Erhalt der Versicherungsunterlagen den Vertrag zu widerrufen. Unterläßt das Versicherungsunternehmen den Versicherten über das Widerrufsrecht zu informieren, können Kunden auch über den Fristablauf hinaus den Vertrag widerrufen."


Vereinsversicherung tipp ohne.png Eine fristgerechten Kündigung setzt den Eingang der Kündigung beim Versicherer voraus, nicht jedoch das Absendedatum bzw. das Datum des Poststempels.


  • Formvorschriften: Kündigung per E-Mail, Textnachrichten per SMS und Whats App reichen aus.
Der Versicherungsnehmer braucht nicht ausschließlich postalische Erklärungen abgeben, es reichen Mitteilungen per Kommunikationsmitteln wie E-Mail, Textnachrichten per SMS oder "Whats App" aus.
Dies allerdings nur, wenn die erforderlichen Zugangsdaten für elektronische Erklärungen von Seiten des Empfängers in den Verkehr gebracht wurden. Wenn also Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bestimmung enthalten, die an eine strengere Form als die Textform gebunden ist oder eine besondere Zugangserfordernis gefordert wird, so ist diese Klausel unwirksam. Es genügt die Textform. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die eine Schriftform vorschreiben und die Unterschrift vom Versicherungsnehmers erfordern. Der entscheidende Unterschied zwischen Schriftform und Textform besteht darin, dass bei der Schriftform eine Unterschrift erforderlich ist, bei der Textform nicht.
  • Nichteinhaltung der Formvorschriften
Werden die Formvorschriften vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Formvorschrift berufen.


  • Kündigungsinhalt, das sollte enthalten sein
vollständiger Name und Anschrift,
Versicherungsschein - oder Kundennummer und Versicherungsart,
den Kündigungstermin und/oder "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt",
Kündigung des Beitrag-Lastschrifteinzugs,
Kündigungeingang Bestätigung erbitten,
Anforderung der Kündigungsbestätigung mit dem Beendigungszeitpunkt.


  • Zustellung der Kündigung, Beweislast
⚠️ Die Darlegungs-/Beweislast für den Kündigungszugang beim Versicherungsunternehmen trägt der Versicherungsnehmer! Mit einem Einwurfeinschreiben oder per Fax, mit qualifiziertem Sendebericht, ist man auf der ganz sicheren Seite.


Vereinsversicherung tipp ohne.png Was es noch zu beachten gibt
- Kündigen Sie keine private Krankenversicherung ohne dass Sie bereits die Deckungszusage des Folgeversicherers vorliegen haben. Also rechtzeitig neue Versicherung beantragen.
- Bei Bündelverträgen werden oftmals Rabatte eingeräumt. Kündigen Sie nur einen Vertrag, geht i.d.R. der Rabatt für die anderen Verträge verloren.
- Haben Sie zu einem Hauptvertrag eine Zusatzabdeckung abgeschlossen, wird diese i.d.R. bei der Kündigung des Vertrages ebenfalls beendet. Handelt es sich um eine Personenversicherung
- Beispiel: Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), geht diese ggf. verloren. Hat sich der Gesundheitszustand verändert, kann es Schwierigkeiten geben einen neuen Vertrag mit gleichen Konditionen zu bekommen.
- Nach einem Umzug können Sie die Hausratversicherung vorzeitig kündigen, wenn in eine teurere Tarifzone, die eine Prämiensteigerung zur Folge hat, umgezogen wird.
- Nach der Heirat können Ehepaare Versicherungen, wenn zwei Verträge bestehen, wie die Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung zusammenlegen. Die jüngeren Policen können gekündigt, aufgehoben werden.
- Achten Sie darauf, dass bei etlichen Versicherungsarten ggf. wieder Wartezeiten gelten.


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Anschrift ab 01-07-2021
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching

(vormals 82205 Gilching)


Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn










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