Verträge kündigen: Unterschied zwischen den Versionen

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*'''Doppelversicherung '''<br />
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:Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird.
:Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird.
* '''Fehlberatung'''<br>
Liegt eine Fehlberatung vor, sorgt die Beraterhaftung für Konsequenzen wie Kündigung, Rückabwicklung oder Schadenersatz.
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Version vom 25. Juli 2022, 07:33 Uhr

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Definition der Kündigung: Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung.


Unterschiedliche Kündigungsgründe, unterschiedliche Fristen

  • ordentliche Kündigung
Verträge mit unbestimmter Laufzeit (Verträge die sich von Jahr zu Jahr automatisch verlängern) können zum Ablauf des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden. I.d.R. ist dies der 31.12. des Jahres. Ein eventueller Beitragsrabatt aufgrund einer vereinbarten längeren Vertragslaufzeit kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer ggf. zurückfordern.


  • außerordentliche Kündigung
  • Versicherungskündigung wegen Pämienerhöhung
Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei einer Leistungsverringerung) muß spätestens ein Monat nach der Mitteilung über die Prämienanpassung die Kündigung beim Versicherer eingehen. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Erhöhung. Bei der privaten Krankenversicherung beträgt die Frist zwei Monate.
  • Vertragskündigung nach einem Schadenfall
In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Siehe § 15 VGB, Abschnitt B. (Gilt nicht für die Krankenversicherung).
  • Kündigung auf Grund Besitzerwechsels
Wird eine versicherte Sache verkauft, übernimmt der neue Eigentümer den bestehenden Versicherungsvertrag. Dies trifft bei der Immobilienveräußerung zu. Der neue Eigentümer kann zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb von einem Monat, nach dem Immobilienerwerb, ausgeübt werden. Hatte der Erwerber keine Kenntnis über das bestehen des Versicherungsvertrages, so bleibt das Kündigungsrecht des Erwerbers bis zum Ende des Monats bestehen, bis dieser über das bestehen des Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
  • Entfall des versicherten Risikos
Der Wegfall des versicherten Risikos ist dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Die Abrechnung des Versicherungsvertrages erfolgt durch den Versicherer zum Stichtag der Kenntniserlangung und wird hierdurch beendet. Beispiele: Tod des versicherten Tieres, Verschrottung des Kfz, Haushaltsauflösung, Gebäudeabriss usw.
  • Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird.
  • Fehlberatung

Liegt eine Fehlberatung vor, sorgt die Beraterhaftung für Konsequenzen wie Kündigung, Rückabwicklung oder Schadenersatz.


Vereinsversicherung tipp ohne.png Maßgeblich für die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung ist der Eingang der Kündigung beim Versicherer, nicht jedoch das Absendedatum bzw. das Datum des Poststempels.


  • Formvorschriften: Kündigung per E-Mail, Textnachrichten per SMS und Whats App reichen aus.
Der Versicherungsnehmer braucht nicht ausschließlich postalische Erklärungen abgeben, es reichen Mitteilungen per Kommunikationsmitteln wie E-Mail, Textnachrichten per SMS oder "Whats App" aus.
Dies allerdings nur, wenn die erforderlichen Zugangsdaten für elektronische Erklärungen von Seiten des Empfängers in den Verkehr gebracht wurden. Wenn also Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bestimmung enthalten, die an eine strengere Form als die Textform gebunden ist oder eine besondere Zugangserfordernis gefordert wird, so ist diese Klausel unwirksam. Es genügt die Textform.
  • Formvorschriften der Kündigung, Text- oder Schriftform
Das Kündigungsschreiben in „Textform“ reicht aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die eine Schriftform vorschreiben und die Unterschrift vom Versicherungsnehmers erfordern. Der entscheidende Unterschied zwischen Schriftform und Textform besteht darin, dass bei der Schriftform eine Unterschrift erforderlich ist, bei der Textform nicht.
  • Nichteinhaltung der Formvorschriften
Werden die Formvorschriften vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Formvorschrift berufen.


  • Kündigungsinhalt, das sollte enthalten sein
vollständiger Name und Anschrift,
Versicherungsschein - oder Kundennummer und Versicherungsart,
den Kündigungstermin und/oder "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt",
Kündigung des Beitrag-Lastschrifteinzugs,
Kündigungeingang Bestätigung erbitten,
Anforderung der Kündigungsbestätigung mit dem Beendigungszeitpunkt.


  • Zustellung der Kündigung, Beweislast
⚠️ Die Darlegungs-/Beweislast für den Kündigungszugang beim Versicherungsunternehmen trägt der Versicherungsnehmer.




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Anschrift ab 01-07-2021
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching

(vormals 82205 Gilching)


Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn









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