Versicherungsvertreter: Unterschied zwischen den Versionen

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:Erfolgt die Ausübung im Nebenberuf wird der Vermittler häufig als  „Untervertreter“ , eines Hauptvertreters, bezeichnet.  
:Erfolgt die Ausübung im Nebenberuf wird der Vermittler häufig als  „Untervertreter“ , eines Hauptvertreters, bezeichnet.  


* Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung
* Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung st nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig.  
:ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig.  
:Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.
:Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.



Version vom 29. April 2017, 07:41 Uhr

Versicherungsvereter als Einfirmenvertreter und Mehrfirmenverteter

  • Eine Unterscheidung stellt sich durch die Zahl der vertretenden Versicherer dar.
  • Eine weitere Unterscheidung, ergibt sich ob der Beruf im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird.
Erfolgt die Ausübung im Nebenberuf wird der Vermittler häufig als „Untervertreter“ , eines Hauptvertreters, bezeichnet.
  • Zu unterscheiden ist ob die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder als Selbstständiger ausgeübt wird. Eine selbstständige Ausübung st nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig.
Ausgenommen der Vertreter ist für nur einen Versicherer tätig, der die Haftung übernimmt.
  • Entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsart bestimmt sich die Haftung.
⚠️ Der Einfirmenvertreter ist i.d.R. immer an die Weisung des Versicherers gebunden. Er vertreibt ausschliesslich Produkte eines, seines Versicherers. Die Haftung übernimmt i.d.R. der Versicherer.

Diese Ausschliesslichkeitsvermittler bzw. der Ausschliesslichkeitsvertrieb stehen in heftiger Kritik. Eine objektive Beratung schliesst sich nahezu gänzlich aus. Wettbewerbe und Belohnungssysteme der Unternehmen tragen ebenfalls bei. Der Verbraucherschutz bleibt aussen vor.