Versicherungsfall, Leistungsfall, Schadenfall: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen  des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt.  
Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen  des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt.  


👁 Siehe auch: [[Obliegenheiten / Obliegenheitssverletzungen]]<br />
👁 Siehe auch: [[Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen]]<br />
Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung<br />
Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung<br />



Version vom 10. Juni 2017, 14:39 Uhr

§ 100 VVG, hiernach ist die Definition des Versicherungsfalls im Versicherungsvertrag frei vereinbart. So unterscheidet sich die Definition von Versicherungssparte zu Versicherungssparte.

Beispiele:

Allgemeine Haftpflicht: Schadenereignis

Architektenhaftpflicht: Planungsfehler

Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes

Umwelthaftpflicht: erstmalige Feststellung des Schadens


Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt.

👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung


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