Versicherungsberatungsprotokoll: Unterschied zwischen den Versionen

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- '''Befragungspflicht'''
- '''Befragungspflicht'''


Der Kunde ist durch den Versicherungsvermittler nach dessen Wünsche und Bedürfnisse zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bieten.
:Der Kunde ist durch den Versicherungsvermittler nach dessen Wünsche und Bedürfnisse zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bieten.
D.h.. dass der Versicherungsvermittler intensiv nachfragen muss, wenn der Kunde mit dem Bereich Versicherungen nicht bewandert ist, um dessen Wünsche und Bedürfnisse abzuklären.
D.h.. dass der Versicherungsvermittler intensiv nachfragen muss, wenn der Kunde mit dem Bereich Versicherungen nicht bewandert ist, um dessen Wünsche und Bedürfnisse abzuklären.
Bei der Befragungspflicht des Versicherungsvermittlers geht es darum, mit der anlassbezogenen Beratung die subjektive Welt des Kunden zu erfassen.
Bei der Befragungspflicht des Versicherungsvermittlers geht es darum, mit der anlassbezogenen Beratung die subjektive Welt des Kunden zu erfassen.
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- '''Beratungspflicht'''
- '''Beratungspflicht'''


Die Beratung teilt sich in zwei Bereiche auf. Die Analyse der Ist-Situation und die Empfehlung des Versicherungsvermittlers abgestimmt auf die Wünsche und Ziele des Kunden.
:Die Beratung teilt sich in zwei Bereiche auf. Die Analyse der Ist-Situation und die Empfehlung des Versicherungsvermittlers abgestimmt auf die Wünsche und Ziele des Kunden.
Bei der Ist-Situation wird die finanzielle, familiäre und steuerliche Vermögenssituation erfasst. Ebenso werden die gegenwärtigen Versicherungsverträge erfasst.  
Bei der Ist-Situation wird die finanzielle, familiäre und steuerliche Vermögenssituation erfasst. Ebenso werden die gegenwärtigen Versicherungsverträge erfasst.  
Auf Basis der Bedürfnisse und Wünsche des Kunden und der Situationsanalyse wird durch den Versicherungsvermittler der Versicherungsbedarf des Kunden ermittelt. Hieraus resultiert die objektive Feststellung der notwendigen Vorgehensweise bzgl. der Veränderung und/oder Anpassung der Versicherungsverträge des Kunden.
Auf Basis der Bedürfnisse und Wünsche des Kunden und der Situationsanalyse wird durch den Versicherungsvermittler der Versicherungsbedarf des Kunden ermittelt. Hieraus resultiert die objektive Feststellung der notwendigen Vorgehensweise bzgl. der Veränderung und/oder Anpassung der Versicherungsverträge des Kunden.
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- '''Begründungspflicht'''
- '''Begründungspflicht'''


Der Rat bzw. die Empfehlung des Versicherungsvermittlers muss begründet werden. Insbesondere unter Beachtung der Wünsche, Bedürfnisse und der vorliegenden Situation des Kunden. Ist die Lösung der gegebenen Situation nicht vollständig möglich, da z.B. die Geldmittel nicht ausreichen oder kein passender Versicherungsschutz nicht verfügbar ist, so ist dies bei der Begründung des Rates zu vermerken.
:Der Rat bzw. die Empfehlung des Versicherungsvermittlers muss begründet werden. Insbesondere unter Beachtung der Wünsche, Bedürfnisse und der vorliegenden Situation des Kunden. Ist die Lösung der gegebenen Situation nicht vollständig möglich, da z.B. die Geldmittel nicht ausreichen oder kein passender Versicherungsschutz nicht verfügbar ist, so ist dies bei der Begründung des Rates zu vermerken.


- '''Dokumentationspflicht und Beratungsdokumentation'''
- '''Dokumentationspflicht und Beratungsdokumentation'''


Die Beratungsinhalte, die Erfüllung der Beratungspflicht, ist in Textform im Rahmen einer Dokumentation festzuhalten, gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG und § 62 VVG. Die Dokumentation  muss erstmal nicht schriftlich erfolgen, jedoch bei Vertragsabschluss nachgeholt werden, vgl. § 62 Abs. 2 VVG.
:Die Beratungsinhalte, die Erfüllung der Beratungspflicht, ist in Textform im Rahmen einer Dokumentation festzuhalten, gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG und § 62 VVG. Die Dokumentation  muss erstmal nicht schriftlich erfolgen, jedoch bei Vertragsabschluss nachgeholt werden, vgl. § 62 Abs. 2 VVG.
Die Entscheidung des Kunden ist schriftlich festzuhalten, insbesondere dann, wenn der Kunde von der Empfehlung bzw. den Rat des Versicherungsvermittlers abweicht.
Die Entscheidung des Kunden ist schriftlich festzuhalten, insbesondere dann, wenn der Kunde von der Empfehlung bzw. den Rat des Versicherungsvermittlers abweicht.
Die Unterschrift des Versicherungsvermittlers als Urkundenbeweis ist nicht zwingend erforderlich jedoch hilfreich. Auch ohne Unterschrift ist das Dokument beweiskräftig.  
Die Unterschrift des Versicherungsvermittlers als Urkundenbeweis ist nicht zwingend erforderlich jedoch hilfreich. Auch ohne Unterschrift ist das Dokument beweiskräftig.  
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- '''Verzichtserklärung'''
- '''Verzichtserklärung'''


Gem. § 61 Abs. 1 VVG kann der Kunde auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist erforderlich, die darauf hinweist, dass der Kunde auf seine Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 63 VVG aufgrund der Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Die Verzichtserklärung muss als ein gesondertes Dokument abgeben werden und darf nicht Bestandteil der Beratungsdokumentation oder des Antrages sein.
:Gem. § 61 Abs. 1 VVG kann der Kunde auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist erforderlich, die darauf hinweist, dass der Kunde auf seine Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 63 VVG aufgrund der Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Die Verzichtserklärung muss als ein gesondertes Dokument abgeben werden und darf nicht Bestandteil der Beratungsdokumentation oder des Antrages sein.
Der Gesetzgeber hat keine Musterempfehlung abgegeben und daher existieren verschiedene Varianten von Dokumentationsvorlagen oder Protokollvorlagen auf dem Markt. Über die Vorgehensweise bei der Dokumentation wird erst die Rechtsprechung eine endgültige Klarheit schaffen.  
Der Gesetzgeber hat keine Musterempfehlung abgegeben und daher existieren verschiedene Varianten von Dokumentationsvorlagen oder Protokollvorlagen auf dem Markt. Über die Vorgehensweise bei der Dokumentation wird erst die Rechtsprechung eine endgültige Klarheit schaffen.