Versicherungen für Pferd, Halter, Hüter, Reiter ...: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die durch pferdetypisches Verhalten, verschuldensunabhängig, entstehen.
In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die durch pferdetypisches Verhalten, verschuldensunabhängig, entstehen.


* '''Pferdehalter - Eigentümer' / Rechtsschutzversicherung''<br />
* '''Pferdehalter - Eigentümer' / Rechtsschutzversicherung'''<br />





Version vom 20. Januar 2018, 12:35 Uhr

Schadenfälle die im Zusammenhang mit Pferden stehen sind meistens sehr kostenträchtig. Dies bezieht sich gleichermaßen auf Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden.

  • Pferdehalter - Eigentümer

Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die vom Pferd ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden, die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.

In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die durch pferdetypisches Verhalten, verschuldensunabhängig, entstehen.

  • Pferdehalter - Eigentümer' / Rechtsschutzversicherung


  • Pferdehüter / Pferdeaufseher

Der Pferdehüter/Pferdeaufseher handelt im Auftrag des Pferdehalters. Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung ist immer dann notwendig, wenn Pferde anderer Eigentümer im eigenen Stall und/oder auf der Weide untergebracht werden.

Der Pferdehüter haftet im Gegensatz zum Pferdehalter nicht verschuldensunabhängig, sondern nur wenn er für den Schaden ursächlich verantwortlich ist.

  • Fremdreiter / Gastreiter

Als Fremdreiter bzw. Gastreiter werden die Personen bezeichnet, die unregelmäßig mit Pferden umgehen, diese unregelmäßig reiten und keine Gegenleistung in Form von Geld erbringen.

  • Reitlehrer

Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der freiberufliche Reitlehrer haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind.

Der angestellte Reitlehrer ist im Regelfall während seiner beruflichen Tätigkeit über den Arbeitgeber versichert. Jedoch sollte geprüft werden, ob die bestehende Reitlehrerhaftpflichtversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz stellt.

  • Reitstallbesitzer/betreiber

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses haftet der Stallbesitzer für Schäden aus der betriebslichen Tätigkeit seiner angestellten Aushilfen und Pferdepfleger. Hier ist die Betriebshaftpflichtversicherung zuständig.

  • Reitsallbesitzer/betreiber - Obhutsversicherung

Im Regelfall sind Schäden an Pensionspferden nicht versichert, diese können aber über die Obhutsversicherung (Zusatzdeckung zur Betriebshaftpflichtversicherung) mitversichert werden.

  • Reitschüler

Im Rahmen der Schulpferdehaftpflichtversicherung sind Reitschüler über den Betreiber mitversichert.

  • Schulpferdehaftpflichtversicherung

Wird das Pferd einem Reitschüler gegen Entgelt zur Verfügung gestellt ist die separate spezielle Schulpferdehaftpflichtversicherung erforderlich. Dies betrifft Schulpferde, Schulponys, Voltigierpferde, Therapiepferde und Verleihpferde.

  • Reiterunfallversicherungversicherung

Die Reiterunfallversicherung ist ein wichtiger Schutz. Der Reitsport gehört zu den unfallträchtigsten Sportarten! Schwerste Verletzungen, kostenspieliege Operationen und der Eintritt des Invaliditätsfall sind hiermit verbunden.

  • Sattelversicherung / Equipment

Das wertvolle Zubehör wie Sattel, Reitstiefel, die Trense und weiteres Zubehör können durch Diebstahl, Leitungswasser, Feuer, Sturm- und Hagel beschädigt werden bzw. ganz verloren gehen. Über die Hausratversicherung sind diese ausgelagerten Gegenstände meistens nicht mitversichert.

  • Pferdelebensversicherung
  • Pferdekrankenversicherung
  • Leibesfruchtversicherung
  • XXX
  • Pferdetransportversicherung
  • Reitvereinsversicherung

Das Haftpflichtrisiko bei Veranstaltungen des Vereins und die Risiken die durch das Vereinsgelände entstehen sind beträchtlich.


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