Versicherung kündigen

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§Versicherung kündigen


ordentliche Kündigung

Ein- und auch mehrjährige Verträge sind jeweils zum Ablauf des Versicherungsjahres kündbar. Hierbei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

Außerordentliche Kündigung, Anlass Beitragserhöhung,

Der Vertrag kann nach jeder Beitragserhöhung aufgekündigt werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat.

Außerordentliche Kündigung, Anlass Schadenfall

Im Schadenfall kann der Versicherte von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (die Versicherungsgesellschaft ebenfalls). Die Police kann mit einer Frist von 1 Monat nach der Mitteilung zur Leistung beendet werden.

Dem Versicherungsunternehmen steht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres die volle Prämie zu. Also, wenn der Zeitraum zu lang ist,  besser doch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.

Außerordentliche Kündigung, Anlass Wegfall des Risikos

Existiert das versicherte Interesse/Gegenstand nicht mehr oder erfolgt ein Umzug in das Ausland, dann ist eine sofortige Kündigung möglich.

Außerordentliche Kündigung, Todesfall des Versicherungsnehmers

Verstirbt der Versicherungsnehmer, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Pivathaftpflichtversicherung u.Rechtsschutzversicherunge endet beim Tod des Versicherten. Sind weitere Personen mitversichert, so sind diese weiterhin bis zur nächsten Beitragsfälligkeit versichert. Möchte der Lebenspartner den Versicherungsvertrag fortsetzen, so tritt er mit der Beitragszahlung in den Vertrag ein und erwirbt die hieraus erstehenden Rechte und Pflichten.


Form der Kündigung

Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss die Unterschrift des Versicherungsnehmer enthalten. Sie sollte per Einschreiben/Rückschein erfolgen. Die Kündigung per Fax ist ebenso gültig. Hier sollte der Sendebericht aufbewahrt werden. Generell sollte der Versicherer den Eingang und die Wirksamkeit der Kündigung bestätigen.


Siehe auch: alle Versicherungskündigungen Musterschreiben/Vorlagen
Siehe auch: Versicherung Widerspruch


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