Versehensklausel

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In den Haftpflichtversicherungspolicen von Unternehmen kann in der Regel eine sog. Versehensklausel vereinbart werden. Diese schützt den Versicherungsnehmer vor den im VVG geregelten Folgen von Obliegenheitsverletzungen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sein Versäumnis nur auf einem Versehen beruht hat. Allerdings wird in dieser Klausel auch festgelegt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen dem Versicherer unverzüglich zum Zwecke der Überprüfung der Prämie und der Bedingungen anzuzeigen.


Diese Klausel kann unter Umständen sehr wichtig werden, denn unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig (nicht vorsätzlich) gegenüber dem Versicherer seinen Obliegenheiten nachzukommen (z.B. rechtzeitige Schadenmeldung, Veränderungsanzeige bei Risikoänderungen etc.), besteht trotzdem Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird/wurde.


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Schlagwort: Obliegenheit, Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung


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