Versehensklausel: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
<center>
{| class="wikitable"
|-
|}
{| border="0" style="border-collapse:collapse"
| [[Datei:Versicherungsvergleich.png |410px]]|| ''''''
'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt  seit 1985'''<br />
'''Angebote vergleichen  -  die  perfekte Versicherung'''<br />
|}
</center>
In vielen Policen kann die Versehensklausel vereinbart werden. '''Sie bietet Schutz vor den Folgen von Obliegenheitsverletzungen.''' Wird versehentlich einer Obliegenheit, dies muss der VN nachweisen, durch den VN nicht nachgekommen (Veränderungsanzeige, Änderung des Risikos usw.) gewährt der Versicherer trotzdem Versicherungsschutz. Der VN hat unverzüglich sein Versehen dem Versicherer anzuzeigen. Ggf. wird die Prämie erhöht und/oder die Bedingungen angepasst.<br />
In vielen Policen kann die Versehensklausel vereinbart werden. '''Sie bietet Schutz vor den Folgen von Obliegenheitsverletzungen.''' Wird versehentlich einer Obliegenheit, dies muss der VN nachweisen, durch den VN nicht nachgekommen (Veränderungsanzeige, Änderung des Risikos usw.) gewährt der Versicherer trotzdem Versicherungsschutz. Der VN hat unverzüglich sein Versehen dem Versicherer anzuzeigen. Ggf. wird die Prämie erhöht und/oder die Bedingungen angepasst.<br />


Zeile 17: Zeile 26:




  [[Informationssystem Versicherung allgemein |Einträge '''<big>Versicherung allgemein</big>''' anzeigen]]                                                     [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']]  
  [[Informationssystem Versicherung allgemein |Einträge '''<big>Versicherung allgemein</big>''' anzeigen]]                   [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']]  
 
 
 
 
'''Anschrift''' <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />


'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>


<center>{{BimpimV02}} </center>


'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>





Aktuelle Version vom 15. April 2023, 13:14 Uhr

Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung

In vielen Policen kann die Versehensklausel vereinbart werden. Sie bietet Schutz vor den Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wird versehentlich einer Obliegenheit, dies muss der VN nachweisen, durch den VN nicht nachgekommen (Veränderungsanzeige, Änderung des Risikos usw.) gewährt der Versicherer trotzdem Versicherungsschutz. Der VN hat unverzüglich sein Versehen dem Versicherer anzuzeigen. Ggf. wird die Prämie erhöht und/oder die Bedingungen angepasst.

Vereinsversicherung tipp ohne.png Wichtige Klausel. Sollte mit vereinbart werden.


Siehe auch:
Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen


Einträge Versicherung allgemein anzeigen                    zur Hauptseite 



Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
















Obliegenheit, Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzung