Verschuldensformen

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Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.

Bedingt vorsätzlich handelt wer den Schaden billigend in Kauf nimmt.

Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.


Beim Vorsatz gibt es nach dem Strafgesetzbuch (StGB), § 15, drei weitergehende Definitionen.

  • Absicht,
  • unmittelbarer Vorsatz und
  • der bedingte Vorsatz





Schlagwort: Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz, Vorsatz