Verschuldensformen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 16: Zeile 16:




 
  [[Informationssystem Versicherung allgemein | Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]                                     [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]  
  < '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherung allgemein | Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]   <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]  





Version vom 14. Juli 2021, 09:55 Uhr

Leicht Fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße verletzt.

Vorsätzlich handelt wer bewusst oder gewollt schädigt.

Beim Vorsatz gibt es nach dem Strafgesetzbuch (StGB), § 15, drei weitergehende Definitionen,

- Absicht,
- unmittelbarer Vorsatz und
- der bedingte Vorsatz.


⚠️ Die vorsätzliche Schadenverursachung ist bei nahezu allen Versicherungsparten von der Leistung ausgeschlossen. Ausnahme: D&O Versicherung, Managerhaftpflichtversicherung, hier ist der bedingte Vorsatz ggf. mit versicherbar. Diese Deckung bieten aber nur einige wenige Versicherer.


 Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen                                      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png
















Schlagwort: Verschulden, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Absicht, bedingter Vorsatz, unmittelbarer Vorsatz

-.-.-.-