Verkehrssicherungspflicht

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Definition

Derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, ist dazu verpflichtet alle notwendigen sowie zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit Schäden an Anderen verhindert werden.Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktrechtliche Verhaltensweise zur Abwehr von Gefahrenquellen. Das Unterlassen kann zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff BGB führen.


Voraussetzungen

Für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen für die Gefahrenquelle zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. In diesem Zusammenhang sind nur naheliegende Gefahren zu vermeiden, jedoch nicht sämtliche theoretisch möglichen Gefährdungen. Für den Sichernden muss das Potential einer Gefährdung erkennbar sein. Vom Grundsatz her gilt: Die Sicherungsmaßnahmen müssen umso hochwertiger sein, desto höher das geschaffene Gefahrenpotential ist.

Geht von der Gefahrenquelle eine Gefährdung von Kindern aus, so sind die besondere Neugier und das geringe Gefahrerkennungsvermögen von Kindern zu berücksichtigen.

Die Verkehrssicherungspflicht kann sich bei öffentlich rechtlichen Körperschaften durch einen ausdrücklichen Organisationsakt in eine Amtshaftpflicht umwandeln. Deren Verletzung ist nach § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit Art 34 GG (Grundgesetz) geregelt.


Haftungsprüfung nach § 823 I BGB

Die Haftungsprüfung nach § 823 I BGB der Verkehrssicherungspflichten:

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann das Unterlassen sein. Ein Unterlassen ist dann gegeben, wenn eine Pflicht zur Handlung besteht.

Durch Unterlassen kann auch eine unerlaubte Handlung begangen werden. Voraussetzung für einen Unterlassungsschaden ist, dass eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflichten ergeben sich oftmals aus gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Rechtsnormen. Unabhängig davon, besteht für jeden, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Verpflichtung entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren für Dritte abzuwenden.


Die Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur den Eigentümer der Gefahrenquelle, sondern auch jeden, der tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, über die gefahrauslösende Sache zur verfügen.

Beispiele:

  • Beleuchtung des Hausflurs
  • Absicherung einer Baugrube
  • Wartung und Kontrolle der Spielgeräte eines öffentlichen Kinderspielplatzes
  • Streuen bei Glatteis


An die Verkehrssicherungspflicht können besondere Anforderungen gestellt werden. Wie z.B. bei Gaststätten muss bei Glatteis häufiger gestreut werden als bei Privatpersonen. Der Betreiber eines Skilifts muss aufgrund der Verkehrssicherungspflicht besondere Vorkehrungen treffen, Absicherung von Liftstützen mit aufpralldämmenden Materialien.


Wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, so wird die Verkehrssicherungspflicht des Sorgfaltsmaßstabs verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht ist dann der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, vgl. § 276 I Satz 2 BGB.


Verkehrssicherungspflicht bei einer Eigentumswohnung

Der Eigentümer eine Eigentumswohnung hat alle allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten für alle Teile des gesamten Grundstücks. Der Vermieter hat entsprechende Kontrollen durchzuführen und Vorkehrungen zu treffen, dass der Mieter oder andere Personen die Eigentumswohnung gefahrlos und vertragsgemäß gebrauchen können.

So ist der Eigentümer verantwortlich, dass die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Hierzu zählen z.B.

  • Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert
  • schadhafte Treppenstufen werden ausgebessert
  • gesamten Versorgungsleistungen des Hauses und Warmwasserversorgung und Zentralheizung sind in einem ordnungsgemäßen Zustand

Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft übertragen, so wird der Eigentümer hierdurch nicht haftungsfrei. Der Eigentümer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.

Die Schadenersatzansprüche leiten sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB her. Dabei haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem geschädigten Dritten. Anderenfalls haften die Wohnungseigentümer gegenüber dem Dritten persönlich.

Diese Regelung gilt hinsichtlich der Pflichten aus dem Gemeinschaftseigentum. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft die einzelnen Wohnungseigentümer im Bereich des Sondereigentums.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann Teile seiner Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Mieter übertragen. Wie z.B. Streupflicht oder Wegereinigungspflicht. Verletzt der Mieter die ihm übertragen Pflicht schuldhaft, so kann der Geschädigte den Mieter und auch den Vermieter in Anspruch nehmen.

Kann der Vermieter den Nachweis erbringen, dass er den Mieter gewissenhaft ausgewählt hat und diesen auf die Wegereinigungspflicht und Streupflicht hingewiesen hat, dann haftet nur der Mieter. Kann der Vermieter diesen Nachweis nicht erbringen, so muss dieser dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Der in Anspruch genommene Vermieter kann den Mieter in diesem Fall in Regress nehmen.


Verkehrssicherungspflicht

Die Haftung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie z.B. Staat und Gemeinden, richtet sich bei der Verletzung von Straßen-Verkehrssicherungspflichten nach den Bestimmungen über die Amtshaftung.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten führt im Regelfall zu Schadensersatzforderungen.

Von Grundstücken und Gebäude können Gefahren ausgehen, die eine Schadensersatzforderung als Folge daraus haben kann. Der Eigentümer des Objekts und ggf. der Bewohner des Gebäudes kommen der Verkehrssicherungspflicht nur nach, wenn sie sich darum kümmern, dass die Gefahren, die vom Objekt ausgehen, andere nicht geschädigt werden.

Insbesondere im gesamten Bereich des Kraftverkehrs spielt die Verkehrssicherungspflicht eine erhebliche Rolle. Im Kraftverkehrsbereich existieren vielfach besondere gesetzliche Regelungen, die evtl. für die gestellten Ansprüche nicht zutreffend sind, dann kann oftmals auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückgegriffen werden.

Bei der Ausübung von Sport oder auch von Sportanlagen gehen oftmals erhebliche Gefahren aus. Auch hierbei muss derjenige, der die Veranstaltung durchführt, dafür Sorge tragen, dass durch auftretende Gefahren niemand geschädigt wird.


Verkehrssicherungspflicht – Mietobjekte

Für alle Teile des Hausgrundstücks hat der Vermieter die allgemeine Prüfungspflicht und Überwachungspflicht zu erfüllen. Der Vermieter muss alle Vorkehrungen treffen, damit sein Mieter die Mietsache vertragsgemäß und gefahrlos gebrauchen kann. So hat der Vermieter dafür zu Sorgen, dass z.B. die Beleuchtung des Treppenhauses funktioniert, dass der Keller, der Hof und der Dachboden gefahrlos betreten werden können. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht auch auf das gesamte Versorgungssystem des Hauses, wie z.B. Zentralheizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung.

Werden die Prüfungspflichten und Überwachungspflichten vom Vermieter auf einen Hausverwalter oder eine Hausverwaltung übertragen, so muss der Vermieter auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, vgl. § 278 BGB.

Jedoch ist der Mieter dazu verpflichtet, seinem Vermieter die vorhandenen Mängel und Gefahren mitzuteilen.

Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bezieht sich nicht nur auf den Mietern, sondern beinhaltet alle Personen, die das Hausgrundstück betreten, wie z.B. Besucher des Mieters, Postbote, Lieferanten, usw.. Im Schadensfall kann der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend machen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat und ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann.

An die Sorgfaltspflicht des Vermieters stellen die Gerichte sehr hohe Anforderungen. Kann der Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht nachweisen, dass regelmäßige Kontrollen durchgeführt wurden, so liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn ein Dritter geschädigt wurde.

Teile der Verkehrssicherungspflicht, wie z.B. Wegereinigungspflicht oder Streupflicht, kann der Vermieter vertraglich auf seinen Mieter übertragen. Werden die übertragenen Pflichten durch den Mieter schuldhaft verletzt, so kann der Geschädigte den Mieter und auch den Vermieter in Anspruch nehmen. Kann der Vermieter den Nachweis erbringen, dass er den Mieter gewissenhaft ausgewählt hat, so haftet der Mieter alleine. Kann der Entlastungsbeweis vom Vermieter nicht erbracht werden, so ist dieser zum Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten verpflichtet.

Der Mieter muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn dieser aufgrund einer ihm bekannten Gefahrenquelle einen Schaden erleidet, vgl. LG Hamburg, WM 88, 405.



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