Vereinsreiseversicherung

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  • Vereinsreiseversicherung Gesetzliche Bestimmungen
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.


  • Wer ist betroffen
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.


  • Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:
der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet,
der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert,
der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert.


  • Reisesicherungsschein
Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.


Siehe auch
Vereinshaftpflichtversicherung
Vereinsrechtsschutzversicherung
Vereinsunfallversicherung


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