Valorenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen   
* während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen   
* bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kraftfahrzeugklausel   
* bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kraftfahrzeugklausel   
* während des Hotelaufenthalts oder einer anderen Beherbergungsstätte  
* während des Hotelaufenthalts oder einer anderen Beherbergungsstätte <br />
 


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Aktuelle Version vom 27. Juli 2020, 08:29 Uhr

Die Valorenversicherung ist eine spezielle Art der Transportversicherung.


Mit dieser werden insbesondere wertvolle Gegenstände versichert und eignet sich daher für Unternehmen der Bereiche:

  • Schmuckhändler
  • Juweliere
  • Händler von Uhren
  • Händler von Edelsteinen
  • Großhändler von Valorensortiment
  • Produzenten von Valorensortiment
  • Geldinstitute
  • Spezialtransportunternehmen (Werttransporteure)


Der Versicherungsumfang der Valorenversicherung ist meist eine Allgefahrenversicherung in der die nachfolgenden Waren versichert sind:

  • Waren des Uhrengewerbes
  • Waren des Juweliergewerbes
  • Waren des Edelsteingewerbes
  • dazugehörendes Rohmaterial
  • dazugehörende Halbfabrikate
  • dazugehörende Fertigfabrikate


Versicherte Schäden der Valorenversicherung

Unter den Versicherungsschutz der Valorenversicherung fallen alle Schäden während der Vertragslaufzeit, die die versicherte Ware ausgesetzt ist.


Nicht versicherte Gefahren / Risiken in der Valorenversicherung

Nicht unter den Versicherungsschutz der Valorenversicherung fallen die nachfolgenden Ereignisse;

  • Krieg
  • Bürgerkrieg
  • kriegsähnliche Ereignisse
  • Streik
  • Aussperrung
  • Arbeitsunruhen
  • terroristische oder politische Gewalthandlungen
  • Schäden durch Untreue, Betrug, Unterschlagung
  • vorsätzliche Handlungen, z.B. Diebstahl durch den Versicherungsnehmer
  • nicht Beachtung von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen oder Bestimmungen


Örtlicher Geltungsbereich

  • während des Aufenthalts in den eigenen Geschäftsräumen unter Einhaltung der Aufbewahrungs- und Sicherheitsvorschriften lt. Versicherungsvertrag
  • während des Aufenthalts ausserhalb der eigenen Geschäftsräume bei Kunden, Heimarbeitern, Bearbeitungsstätten, Kommissionären
  • während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen
  • bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kraftfahrzeugklausel
  • während des Hotelaufenthalts oder einer anderen Beherbergungsstätte


Schlagwort:


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