Unfallversicherung private, Insektenstich: Unterschied zwischen den Versionen

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OLG Nürn­berg, Az. 8 W 2040/14<br />
OLG Nürn­berg - Az. 8 W 2040/14<br />
OLG Koblenz, Az. 10 U 228/11<br />
OLG Koblenz - Az. 10 U 228/11<br />

Version vom 26. Mai 2019, 16:41 Uhr


Ein Insekten­stich oder auch Insektenbiss ist dem Grunde nach der Versicherungsdefinition kein Versicherungsfall und somit nicht leistungspflichtig. Etliche Versicherer bieten über die Infektionsklausel aber hierfür Versicherungsschutz, wenn eine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung auftritt. Ein Zeckenbiss kann ggf. als Unfall gelten und den Leistungsfall auslösen. Die Abgrenzung zwischen dem Zeckenstich oder Biss oder einer chronischen Erkrankungen führt häufig zu Streitfällen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.


OLG Nürn­berg - Az. 8 W 2040/14
OLG Koblenz - Az. 10 U 228/11