Transportversicherung, Gefahrgut: Unterschied zwischen den Versionen

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<big>'''Transporte mit Gefahrgut - Gefahrgutversicherung'''</big>
<big>'''Transporte mit Gefahrgut - Gefahrgutversicherung'''</big>

Version vom 13. Mai 2022, 14:10 Uhr

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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
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Transporte mit Gefahrgut - Gefahrgutversicherung

Werden Gefahrgüter auf der Straße befördert, so benötigt das Transportunternehmen spezielle Transportfahrzeuge sowie eine Verkehrshaftungsversicherung für Gefahrgüter.


  • Definition Gefahrgut in der Transportversicherung:
Als Gefahrgut werden Stoffe bezeichnet, die besondere Anforderungen an die Verpackung, Lagerung und den Transport stellen. Hierzu stellen Stoffe, mit nachfolgenden Eigenschaften:
entzündbar,
selbstentzündlich,
explosionsgefährlich,
unter Druck befindlich,
giftig,
ätzend,
fäulnisfähig,
übelriechend.
Diese Gefahrgüter werden numerisch in Gefahrgutklassen eingeordnet.


  • Gefahrgutklassen gem. Gefahrgutverordnung
Gefahrgutklasse Stoffe
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit der Berührung von Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände


Somit handelt es sich um Gefahrgut, wenn Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände aufgrund der Beschaffenheit oder Inhalts beim Transport gefährlich sind, wie z.B.

für die Gesundheit und das Leben von Menschen und Tieren und anderen Sachen,
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit,
für die Allgemeinheit und Güter der Allgemeinheit,
die aufgrund des Transports eine Gefahr darstellen können.


  • Verkehrshaftungsversicherung im Schadensfall
Der Verkehrshaftungsversicherer überprüft im Schadensfall, ob die zahlreichen Vorschriften und Regelungen für den Transport von Gefahrgütern vom Transportunternehmen eingehalten worden sind.
Diese sind u.a.:
Verpackungsvorschriften,
Kennzeichnungsvorschriften,
ADR-Bescheinigung.


Weitere Vorschriften für den Transport von Gefahrgut sind geregelt in der „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“ (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt; GGVSEB)





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