Transportversicherung, Gefahrgut: Unterschied zwischen den Versionen

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Klasse 7
Radioaktive Stoffe
Klasse 8
Ätzende Stoffe
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände





Version vom 20. November 2017, 11:59 Uhr

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Werden Gefahrgüter auf der Straße befördert, so benötigt das Transportunternehmen spezielle Transportfahrzeuge sowie eine Verkehrshaftungsversicherung für Gefahrgüter.


Definition Gefahrgut in der Transportversicherung:

Als Gefahrgut werden Stoffe bezeichnet, die besondere Anforderungen an die Verpackung, Lagerung und den Transport stellen. Hierzu stellen Stoffe, mit nachfolgenden Eigenschaften:

  • entzündbar
  • selbstentzündlich
  • explosionsgefährlich
  • unter Druck befindlich
  • giftig
  • ätzend
  • fäulnisfähig
  • übelriechend

Diese Gefahrgüter werden numerisch in Gefahrgutklassen eingeordnet.


Gefahrgutklassen gem. Gefahrgutverordnung

Gefahrgutklasse Stoffe
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit der Berührung von Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände



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