Testament: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Nachlass, Nachlassverfügung<br />





Version vom 24. April 2018, 10:57 Uhr

Nur ein Drittel aller Deutschen haben ein Testament gemacht. Liegt kein Testament vor tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der überlebende Partner nur Miterbe ist, da zwischen den Eheleuten keine Verwandtschaft besteht. Miterben sind dann die Verwandten erster und zweiter Ordnung.

  • eigenhändiges und öffentliches, notarielles Testament

Zu unterscheiden ist zwischen dem „eigenhändigen Testament“ und dem „öffentlichen, notariellen Testament". Beide Testamente sind gleichrangig.

  • Formvorschriften

Ein Testament sollte immer mit "Testament, mein letzter Wille" tituliert sein. Ein eigenhändiges Testament muss auch eigenhändig, handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden. Es reicht kein unterzeichneter Computerausdruck. Beachten Sie den Wortlaut des Gesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html Ein öffentliches Testament hingegen wird von einem Notar verfasst. Jedes Testament ist mit Vor- und Zunamen des Erblassers zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen.


 ⚠️ Das Erbschaftsrecht ist sehr komplex. Es empfiehlt sich hier Rat bei einem Fachanwalt einzuholen.


👁 Siehe auch: Erbfolge
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuer
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuer / Freibeträge
👁 Siehe auch: Erbschaftssteuerversicherung
Schlagwort: Nachlass, Nachlassverfügung


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