Schadenminderungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. Er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen.
'''Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird''', d.h. Er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen.
Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.
Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.



Version vom 19. Mai 2017, 15:03 Uhr

Der Versicherungsnehmer hat so zu handeln, dass ein eingetretener Schaden nicht größer wird, d.h. Er ist verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen. Der VN hat die Weisungen des Versicherers zur Vermeidung von Folgeschäden zu befolgen. Liegt eine grob fahrlässige Verhaltensweise des VN bei den Abwendungs- und Minderungspflichten vor, ist der Versicherer berechtigt nur eine Teilentschädigung zu leisten.

Schlagwort: Schadenminderungspflicht, Schadenminderung, Obliegenheiten